Die Scheidung einreichen – worauf muss man achten?

Eine bestehende Ehe auch formal zu beenden, stellt für die beteiligten Partner eine große Herausforderung dar. Häufig sind viele Emotionen im Spiel, wenn man eine Scheidung einreichen will.

Scheidung einreichen
Haben Sie noch Fragen zum Thema Scheidung einreichen? Rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Aber auch rechtlich müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Scheidung erfolgreich eingereicht werden kann. Welche das im Einzelnen sind und wie Sie alle formalen Hürden mit möglichst geringem Aufwand überwinden, erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.

Inhalte dieser Seite

1. Wo kann man die Scheidung einreichen?
2. Was ist vor dem Einreichen der Scheidung zu beachten?
3. Welche Forderungen stellt das Familiengericht?
4. Ab wann kann man die Scheidung einreichen?
5. Wie geht es weiter?
6. Fazit
7. FAQ

1. Wo kann man die Scheidung einreichen?

Für Scheidungen ist immer das Familiengericht zuständig. Maßgeblich ist dabei der letzte gemeinsame Wohnort des Ehepaares. 

Sofern beide Beteiligten bereits weggezogen sind, müssen Sie den Antrag bei dem Familiengericht stellen, das am Wohnort des (nicht beantragenden) Partners zuständig ist. 

Gibt es gemeinsame Kinder, muss die Scheidung dort eingereicht werden, an dem diese wohnhaft sind.

2. Was ist vor dem Einreichen der Scheidung zu beachten?

Um die Scheidung einreichen zu können, müssen Sie sich zunächst an einen Anwalt/eine Anwältin für Familienrecht wenden, der oder die Sie vertritt. Dieser/diese bespricht dann mit Ihnen, welche Unterlagen notwendig sind. 

Ihr Antrag wird, wenn alle Unterlagen vorliegen, schließlich beim zuständigen Gericht eingereicht. Die Gerichtskosten oder einen Teil davon müssen Sie als antragstellende Person dabei bereits im Voraus zahlen. 

Wenn Sie hierzu finanziell nicht in der Lage sind, kann Ihre Rechtsanwältin/Ihr Rechtsanwalt für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Voraussetzungen hierfür erläutert Ihnen ebenfalls Ihre Anwältin/Ihr Anwalt.

Sobald das Verfahren abgeschlossen ist, muss die andere Partei jedoch die Hälfte der letztendlich aufgelaufenen Kosten übernehmen, es sei denn das Gericht hat Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt. 

So wird verhindert, dass einer der beiden Ehepartner finanziell benachteiligt wird.

Ist der Vorschuss gezahlt oder wurde Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt, wird das Familiengericht aktiv. 

3. Welche Anforderungen stellt das Familiengericht?

Grundsätzlich kann die Ehe nur dann aufgelöst werden, wenn sie auch tatsächlich gescheitert ist. Das Gesetz spricht hier vom sogenannten „Zerrüttungsprinzip“. 

Damit der zuständige Richter davon überzeugt ist, müssen deshalb gewisse Indizien dafür sprechen, dass ein weiteres Zusammenleben nicht mehr möglich ist. Am einfachsten geht das, wenn beide Eheleute mit der Scheidung einverstanden sind. 

Sehr viel komplizierter kann es werden, falls eine Seite der Scheidung nicht von sich aus zustimmt. 

Dann zieht sich auch der Scheidungsprozess in die Länge und es entstehen entsprechend höhere Kosten für die Beteiligten.

4. Ab wann kann man die Scheidung einreichen?

Während sich die Ehepartner oftmals noch darüber streiten, wer für das Scheitern der Ehe verantwortlich und wie es zu der Situation gekommen ist, spielen diese Faktoren vor Gericht keine Rolle. 

Stattdessen wird das Trennungsjahr als Maßstab herangezogen. 

Dieses beginnt dann, wenn ein Partner aus dem gemeinsamen Haushalt auszieht. Sofern keiner von beiden die Wohnung wechselt, muss zumindest jeder seinen eigenen Lebensbereich haben, damit eine Trennung erkennbar ist. 

Findet trotz einem Ende der Beziehung eine gemeinsame Lebensführung statt, erkennt das Gericht diese Trennung in der Regel nicht an. 

Ist ein Trennungsjahr absolviert und sind beide Ehepartner mit der Scheidung einverstanden, gilt die Ehe auch vor Gericht normalerweise als gescheitert. Weigert sich nach wie vor einer der Beteiligten, der Scheidung zuzustimmen, muss der andere das Scheitern glaubhaft machen. 

Erst wenn sie mindestens drei Jahre lang getrennt leben, entfällt diese Pflicht und die Ehe kann ohne weitere Auflagen aufgelöst werden. 

Dabei spielt es dann auch keine Rolle mehr, ob einer der Partner noch an der bestehenden Ehe festhalten will oder nicht. In seltenen Fällen kann auch auf die Trennungsfrist verzichtet werden. 

Eine solche Blitzscheidung ist aber nur dann möglich, wenn besonders schwerwiegende Gründe erkennbar sind, die sich auf die andere Person beziehen. Diese Gründe müssen dazu geeignet sein, das Gericht davon zu überzeugen, dass eine Fortsetzung der Ehe unzumutbar ist. 

Ein Anwalt für Familienrecht kann Sie dahingehend optimal vorbereiten und einschätzen, ob das Einreichen der Scheidung gute Aussichten auf Erfolg hat.

5. Wie geht es weiter?

Sind erst einmal alle Unterlagen und der Gerichtskostenvorschuss eingegangen, wird dem Antragsgegner der Scheidungsantrag durch das Gericht zugestellt. Zusätzlich erhalten beide Parteien ein Formular, in dem der Versorgungsausgleich behandelt wird. 

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Damit sollen die innerhalb der Ehe erworbenen Rentenansprüche ausgeglichen bzw. gutgeschrieben werden. Damit der Versorgungsausgleich automatisch vom Gericht vorgenommen wird, muss die Ehe mindestens drei Jahre lang gehalten haben. 

Andernfalls ist diesbezüglich ein gesonderter Antrag zu stellen. Die Berechnung der Rentenansprüche kann dabei mehrere Monate in Anspruch nehmen. 

Weitere Scheidungsfolgesachen können nach der Antragstellung in das Verfahren mit eingebracht werden. Gängige Beispiele dafür sind z. B. die Regelung des Sorgerechts, der Ehegatten– und der Kindesunterhalt u.v.m. 

Zu guter Letzt werden beide Beteiligten zum Scheidungstermin eingeladen, der für gewöhnlich nur einige Minuten in Anspruch nimmt und mit dem endgültigen Scheidungsbeschluss endet.

In einer persönliche Beratung durch Ihren Anwalt für Familienrecht erfahren Sie noch einmal im Detail, wie das Scheidungsverfahren abläuft und wie unnötige Komplikationen vermieden werden können. Vereinbaren Sie am besten gleich einen Termin!

6. Fazit

  • Die Entscheidung zur Scheidung erfordert gründliche Überlegung.
  • Das zuständige Familiengericht wird durch einen Antrag informiert.
  • Die Kosten variieren je nach Fall.
  • Die Dauer des Verfahrens ist variabel.
  • Konflikte sollten außergerichtlich gelöst werden.
  • Neben der Scheidung sind Folgesachen wie Unterhalt zu regeln.
  • Trennungsunterhalt ist unter bestimmten Bedingungen möglich.
  • Eine professionelle Beratung erleichtert die Vorbereitung der Scheidung und klärt rechtliche Fragen.

7. FAQ

Was muss ich als erstes machen wenn ich die Scheidung einreichen will?

Wenn Sie die Scheidung einzureichen wollen, sollten Sie folgendes tun:

– Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht suchen.
– Klärung der rechtlichen Situation und der persönlichen Umstände.
– Sammeln aller relevanten Unterlagen, wie z.B. Heiratsurkunde und Geburtsurkunden der Kinder.
– Klärung des Scheidungsantrags: einvernehmlich oder streitig.

Danach folgt die Einreichung des Scheidungsantrags beim zuständigen Familiengericht.

Was kostet das Einreichen einer Scheidung?

Die Kosten für das Einreichen einer Scheidung variieren je nach individuellen Umständen und dem gewählten Verfahren. Im Allgemeinen umfassen sie Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind die Kosten tendenziell niedriger als bei einer streitigen Scheidung.

Wie lange dauert eine Scheidung wenn beide einverstanden sind?

Eine einvernehmliche Scheidung kann in der Regel schneller abgeschlossen werden als eine streitige. Die genaue Dauer hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, wie der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falls.

Was gilt es im Bezug auf das Trennungsjahr zu beachten?

Beim Trennungsjahr sollten folgende Punkte beachtet werden:

– Das Trennungsjahr muss vor der Scheidung eingehalten werden.
– Die Ehepartner müssen getrennt leben, auch räumlich.
– Findet weiterhin eine gemeinsame Lebensführung statt, erkennt das Gericht diese Trennung in der Regel nicht an.
– Das Trennungsjahr muss nachweisbar/erkennbar sein.
– Erst wenn sie mindestens drei Jahre lang getrennt leben, entfällt diese Pflicht und die Ehe kann ohne weitere Auflagen aufgelöst werden.

Bilderquellennachweis: © HayDmitriy / PantherMedia

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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