Kindesunterhalt: Die Antworten auf die 5 wichtigsten Fragen

Leben Eltern zusammen, teilen sie sich in der Regel die Versorgung der gemeinsamen minderjährigen Kinder. Das gilt üblicherweise für die Betreuung einerseits und für das Geldverdienen andererseits. Eine gesonderte Zahlung von Kindesunterhalt ist in diesem Fall grundsätzlich nicht erforderlich.

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Nach einer Trennung ändert sich daran nur insofern etwas, als jetzt die Betreuung überwiegend von demjenigen Elternteil geleistet wird, bei dem die Kinder nach der Trennung leben. Der andere Elternteil sorgt für die Kinder, indem er Barunterhalt für sie zahlt.

Das Wichtigste vorab: Seit dem 1. Januar 2026 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Wie viel tatsächlich zu zahlen ist, hängt jedoch vom bereinigten Nettoeinkommen ab. Genau dort entstehen die meisten Streitpunkte.

Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das gilt insbesondere für Eltern gegenüber ihren Kindern. Hinzu kommen § 1602 BGB, der die Bedürftigkeit des Kindes voraussetzt, und § 1603 BGB, der die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen regelt.

Entscheidend ist nach § 1602 BGB, ob das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Bei minderjährigen Kindern ist das im Regelfall gegeben. Bei volljährigen Kindern besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum Abschluss einer angemessenen ersten Berufsausbildung oder eines entsprechenden Studiums. Jede weitere Ausbildung löst nicht automatisch eine neue Unterhaltspflicht aus. Eigene Einkünfte des Kindes mindern den Anspruch.

1. Wie ermittelt man den Bedarf?

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes. Da ein Kind noch keine eigene Lebensstellung hat, wird sie regelmäßig von der Lebensstellung der Eltern abgeleitet.

Die Lebensverhältnisse der Eltern werden bestimmt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Hier fließen alle Einkünfte ein, die Eltern erzielen, sowohl aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit als auch aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapital. Berücksichtigt werden bestimmte Verbindlichkeiten.

Steht dann fest, über welches Einkommen der barunterhaltspflichtige Elternteil verfügt, kann der Bedarf üblicherweise nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle berechnet werden.

Gern bin ich bereit, im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit Ihnen zu klären, in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss und welche Unterlagen für die Berechnung benötigt werden.

Der gesetzliche Auskunftsanspruch

Oftmals ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht bereit, die erforderlichen Auskünfte über sein Einkommen zu erteilen. Unterhaltsberechtigten Kindern und dem Elternteil, der die Kinder betreut, steht jedoch ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Auch bei der Durchsetzung dieses Auskunftsanspruches bin ich Ihnen gerne behilflich.

Die Grundlage findet sich in § 1605 BGB. Danach sind Auskunft und Belege geschuldet, soweit dies zur Berechnung erforderlich ist. Welche Zeiträume abzudecken sind, gibt das Gesetz nicht vor. In der Praxis werden bei Angestellten regelmäßig die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate und der letzte Steuerbescheid herangezogen, bei Selbstständigen die Einkommensteuerbescheide und Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre. Den Rahmen setzen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte.

Beachten Sie dabei eine wichtige Grenze: Eine erneute Auskunft können Sie grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren verlangen. Etwas anderes gilt, wenn Sie konkrete Anhaltspunkte für wesentlich höhere Einkünfte haben, etwa nach einem Stellenwechsel. Wer die Auskunft nicht freiwillig erteilt, kann dazu gerichtlich verpflichtet werden.

Ist die Auskunft erteilt und kann die Höhe des Einkommens des nicht betreuenden Elternteils ermittelt werden, lässt sich dann auch die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes ermitteln.

Düsseldorfer Tabelle 2026: vom Bedarf zum Zahlbetrag

Die Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie. Die Familiengerichte wenden sie bundesweit an, auch in Niedersachsen. Sie ist in 15 Einkommensgruppen und vier Altersstufen gegliedert.

Der Betrag in der Tabelle ist allerdings nicht der Betrag, der überwiesen wird. Vom Bedarf wird bei minderjährigen Kindern die Hälfte des Kindergeldes abgezogen, bei volljährigen Kindern das volle Kindergeld. Mit steigendem Einkommen erhöhen sich die Bedarfssätze prozentual.

Die vollständige Tabelle finden Sie beim Oberlandesgericht Düsseldorf.

Die Höhe des Unterhaltsanspruches

Ein Unterhaltsanspruch des grundsätzlich berechtigten Kindes besteht allerdings nur, soweit Eltern auch leistungsfähig sind. Sie müssen ihren sonstigen Verpflichtungen nachkommen und selbstverständlich auch ihren eigenen Bedarf decken.

Erst wenn die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogen und der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt ist, steht fest, welcher Betrag für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung steht.

Was dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben darf, wie hoch also sein Selbstbehalt ist, richtet sich zum einen danach, ob der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist oder nicht, zum anderen aber auch danach, wie alt die Kinder sind.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine verschärfte Haftung. Sind also die Kinder noch nicht 18 Jahre alt, muss der Unterhaltsverpflichtete alles in seiner Macht stehende tun, um zumindest den Mindestbedarf seiner Kinder zu decken. Diese gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB geht weit. Wer nicht belegen kann, dass er sich intensiv um ausreichendes Einkommen bemüht hat, muss sich ein fiktives Einkommen anrechnen lassen.

Gerne erläutere ich Ihnen, welche Anforderungen hier von der Rechtsprechung an Sie gestellt werden.

Diese verschärfte Haftung gilt im Übrigen auch gegenüber sogenannten privilegierten volljährigen Kindern, also Kindern, die zwar volljährig sind, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, noch im Haushalt eines Elternteiles leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Gerne erläutere ich Ihnen, welche Anforderungen hier von der Rechtsprechung an Sie gestellt werden.

Diese verschärfte Haftung gilt im Übrigen auch gegenüber sog. „privilegierten volljährigen Kindern“, also Kindern, die zwar volljährig sind, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, noch im Haushalt eines Elternteiles leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Unterhalt für Schüler

Volljähriges Kind: Wie viel Unterhalt müssen Sie zahlen? Mehr dazu, lesen Sie in diesem Beitrag.

2. Kindesunterhalt: wer zahlt was?

Leben die Kinder nach der Trennung überwiegend bei einem Elternteil, der sie auch betreut und versorgt, ist die Situation klar: Der nicht betreuende Elternteil zahlt Barunterhalt, auch dann, wenn die Kinder zum Beispiel in den Ferien zwei bis drei Wochen bei ihm sind.

Was aber ist, wenn der Umgang über das normale Maß hinausgeht, sich also dem sogenannten Wechselmodell annähert? Hier muss dann neu gerechnet werden, denn die nahezu gleichwertige Betreuungsleistung durch beide Elternteile muss sich auch im Unterhalt niederschlagen. Wie diese Berechnung im Einzelnen funktioniert, lesen Sie im Beitrag Kindesunterhalt beim Wechselmodell.

Die Berechnung, welcher Elternteil für welches Kind wie viel Unterhalt zahlt, ist kompliziert, kann aber durch mich selbstverständlich erfolgen.

Schwierig ist die Unterhaltsberechnung auch bei volljährigen Kindern, die nicht mehr privilegiert sind und sich in der Ausbildung befinden. Erhalten sie für ihre Ausbildung Geld, wird das auf den Bedarf angerechnet. Gleiches gilt bei Studierenden, die BAföG erhalten. Für den dann noch offenen Bedarf haften die Eltern anteilig je nach der Höhe ihres Einkommens. Auch bei der Ermittlung dieser Haftungsquote stehe ich Ihnen zur Seite.

Kindesunterhalt beim Wechselunterhalt

Der Kindesunterhalt beim Wechselmodell: Mehr dazu, lesen Sie in diesem Beitrag.

Mehrbedarf und Sonderbedarf

Nicht alles ist mit dem Tabellenbetrag abgegolten. Diese Unterscheidung führt in der Praxis häufig zu Streit.

  • Mehrbedarf sind regelmäßig wiederkehrende Zusatzkosten. Dazu zählen Kosten für Kita oder Hort, soweit es sich nicht um Verpflegungsanteile handelt, sowie notwendige und angemessene dauerhafte Nachhilfe. Die Verpflegung ist bereits im laufenden Unterhalt enthalten.
  • Sonderbedarf sind unregelmäßige und außergewöhnlich hohe Kosten, die sich aus dem laufenden Unterhalt nicht decken lassen. Ob eine kieferorthopädische Behandlung dazu zählt, ist im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich sind die Höhe der Kosten und die Frage, ob sie vorhersehbar waren und angespart werden konnten.
  • Im laufenden Unterhalt enthalten sind dagegen Kleidung, Schulmaterial, Urlaub und Freizeitaktivitäten.

An Mehrbedarf und Sonderbedarf beteiligen sich in der Regel beide Elternteile. Wie hoch der jeweilige Anteil ausfällt, steht allerdings erst fest, wenn die Selbstbehalte abgezogen und vorrangige Unterhaltspflichten berücksichtigt sind. Eine schlichte Aufteilung nach dem Verhältnis der Einkommen greift zu kurz.

Eine Klassenfahrt wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Je nach Höhe der Kosten kommt sowohl eine Einordnung als Sonderbedarf als auch eine Zuordnung zum laufenden Unterhalt in Betracht. Das lohnt eine Prüfung im Einzelfall.als auch eine Zuordnung zum laufenden Unterhalt in Betracht. Das lohnt eine Prüfung im Einzelfall.

3. Wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt?

Grundsätzlich beginnt die Unterhaltsverpflichtung mit der Geburt des Kindes. Unterhalt wird solange geschuldet, bis das Kind eine eigene Lebensstellung hat, in der Regel also bis nach einer Ausbildung. Eine feste Altersgrenze gibt es nicht.

Was aber ist, wenn das Kind, das inzwischen volljährig ist, nach der ersten Ausbildung noch eine zweite Ausbildung absolvieren möchte?

Hier lässt die Rechtsprechung in bestimmten Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz zu, dass nur eine Ausbildung von den Eltern geschuldet wird, wenn die Ausbildungen in einem Zusammenhang stehen. Das gilt zum Beispiel für den klassischen Fall, dass das Kind zunächst eine Bankausbildung absolviert und hinterher im unmittelbaren Anschluss noch Betriebswirtschaft oder Jura studiert.

Alles Weitere zu dieser Phase, etwa zur Anrechnung eigener Einkünfte und zur Haftungsquote der Eltern, finden Sie im Beitrag Unterhalt für volljährige Kinder.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.

4. Muss in jedem Fall Barunterhalt gezahlt werden?

Grundsätzlich haben die Eltern ein Bestimmungsrecht, wie sie den Unterhalt zahlen wollen. So können sie zum Beispiel auch festlegen, dass Unterhalt in der Form gewährt wird, dass das Kind zu Hause wohnen bleibt und Unterkunft, Verpflegung sowie alles Weitere von den Eltern bekommt.

Dieses Bestimmungsrecht der Eltern wird allerdings nur dann wirksam ausgeübt, wenn auf die Belange des Kindes die erforderliche Rücksicht genommen wird. So kann zum Beispiel einem studierenden Kind, das seinen Studienplatz ausschließlich in München bekommen hat, nicht zugemutet werden, weiterhin in Hannover zu wohnen. Hier muss mit Augenmaß vorgegangen werden.

Auch muss die Bestimmung, dass der Unterhalt zu Hause gewährt wird, den gesamten Lebensbedarf des Kindes umfassen. Dem Kind muss also neben der Gewährung der Unterkunft und der Verpflegung auch ein bestimmter Betrag an Bargeld zur Verfügung gestellt werden, also Taschengeld und sonstige Sachaufwendungen.

Ob die Voraussetzungen für eine solche wirksame Unterhaltsbestimmung vorliegen, können wir in einem persönlichen Beratungsgespräch erörtern.

Manchmal möchten Kinder diese Unterhaltsbestimmung nicht hinnehmen. Dann ist zu prüfen, ob dem volljährigen Kind ein Verbleiben im Elternhaus zugemutet werden kann oder ob wichtige Gründe dem entgegenstehen. Auch bei der Prüfung dieser Frage bin ich die geeignete Ansprechpartnerin für Sie.

5. Wie wird der Kindesunterhalt verbindlich festgelegt?

Eine Zahl auf dem Papier hilft nur bedingt. Damit Sie den Unterhalt im Streitfall auch durchsetzen können, brauchen Sie einen Unterhaltstitel. Dafür kommen mehrere Wege in Betracht.

  • Die Jugendamtsurkunde. Der barunterhaltspflichtige Elternteil kann den Unterhalt beim Jugendamt freiwillig anerkennen. Die Beurkundung ist kostenlos, und aus der Urkunde können Sie später ohne Gerichtsverfahren vollstrecken. Der Nachteil: Das Jugendamt prüft die Einkommensverhältnisse nicht selbst. Wird zu wenig anerkannt, fällt das oft erst Jahre später auf.
  • Die notarielle Urkunde. Auch ein Notar kann den Unterhalt beurkunden. Das ist vor allem dann üblich, wenn weitere Punkte einer Trennung mitgeregelt werden. Es fallen Notarkosten an.
  • Der gerichtliche Beschluss. Kommt keine Einigung zustande, setzt das Familiengericht den Unterhalt fest. Häufig geht dem ein Auskunftsverfahren voraus. Am Ende steht ein vollstreckbarer Beschluss. In diesem Verfahren sollten Sie anwaltlich vertreten sein.
  • Der gerichtliche Vergleich. Einigen sich die Eltern im laufenden Verfahren, lässt sich der Unterhalt in einem gerichtlich protokollierten Vergleich regeln. Auch daraus können Sie vollstrecken.

Bei minderjährigen Kindern ist regelmäßig ein dynamischer Titel sinnvoll. Er lautet nicht auf einen festen Eurobetrag, sondern auf einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a BGB. Ein solcher Titel passt sich jeder Erhöhung der Düsseldorfer Tabelle an, und Sie ersparen sich die Abänderung in jedem Folgejahr. Bei volljährigen Kindern ist eine Dynamisierung in dieser Form nicht ohne Weiteres möglich. Dort wird der Unterhalt in der Regel als fester Betrag tituliert.

Zahlt der andere Elternteil trotz Titel nicht, stehen Ihnen die Mittel der Zwangsvollstreckung offen, etwa die Pfändung des Arbeitseinkommens.

Kindesunterhalt nachfordern

Wie Sie bereits entstandene Rückstände geltend machen, lesen Sie im Beitrag Kindesunterhalt nachfordern.

6. Beratung zum Kindesunterhalt in Hannover

Martina Kellermann Familienrecht

Die Düsseldorfer Tabelle liefert einen Richtwert. Ob der Betrag in Ihrem Fall stimmt, entscheidet sich bei der Bereinigung des Einkommens, beim Selbstbehalt und bei der Frage, welche Verbindlichkeiten anerkannt werden. Genau dort setze ich an.

Ich bin seit 1996 als Rechtsanwältin tätig und arbeite seit über 20 Jahren nahezu ausschließlich im Familienrecht. Seit 2017 führe ich den Titel Fachanwältin für Familienrecht und bin zertifizierte Verfahrensbeiständin. Ich kenne die Verfahren daher aus beiden Perspektiven.

Einvernehmliche Lösungen suche ich, wo immer sie möglich sind. Wo es im Interesse meiner Mandantinnen und Mandanten nötig ist, führe ich das Verfahren bis zum Oberlandesgericht und notfalls bis zur Zwangsvollstreckung.

Das bringen Sie zum ersten Gespräch mit

  • Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, Ihre und, soweit vorhanden, die des anderen Elternteils
  • den letzten Einkommensteuerbescheid
  • bestehende Unterhaltstitel, Jugendamtsurkunden oder Vereinbarungen
  • Nachweise über Kredite und berufsbedingte Aufwendungen
  • bei Selbstständigen: Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre

7. Fazit zum Thema Kindesunterhalt

  • Anspruchsgrundlage: Kindesunterhalt schulden Eltern ihren Kindern nach § 1601 BGB, solange die Kinder sich nicht selbst versorgen können.
  • Zwei Formen: Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Pflege und Erziehung, also durch Betreuungsleistung und Naturalunterhalt. Der andere Elternteil zahlt Barunterhalt.
  • Höhe 2026: Der Mindestunterhalt beträgt 486, 558 und 653 Euro je nach Altersstufe. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen des Pflichtigen.
  • Auskunft: Über § 1605 BGB lässt sich das Einkommen des anderen Elternteils offenlegen, in der Regel alle zwei Jahre erneut.
  • Mehrbedarf: An Kosten für Kita, Hort und notwendige Nachhilfe beteiligen sich in der Regel beide Elternteile. Der Anteil steht erst nach Abzug der Selbstbehalte fest. Kleidung und Freizeit sind im laufenden Unterhalt enthalten.
  • Dauer: Die Pflicht beginnt mit der Geburt und endet, wenn das Kind eine eigene Lebensstellung erreicht hat.
  • Durchsetzung: Erst ein Unterhaltstitel macht den Anspruch vollstreckbar. Bei minderjährigen Kindern ist ein dynamischer Titel regelmäßig sinnvoll.
  • Beratung: Die meisten Streitpunkte entstehen nicht bei der Tabelle, sondern bei der Bereinigung des Einkommens. Hier lohnt sich fachanwaltliche Prüfung.

8. FAQ zum Thema Kindesunterhalt

Ab wann kann Kindesunterhalt verlangt werden?

Die Unterhaltspflicht beginnt mit der Geburt des Kindes. Für die Vergangenheit lässt sich Unterhalt allerdings nur eingeschränkt fordern, in der Regel erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der andere Elternteil zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde. Deshalb sollten Sie früh handeln.

Sind Klassenfahrt, Nachhilfe und Kita im Unterhalt enthalten?

Kleidung, Schulmaterial und Freizeit sind mit dem Tabellenbetrag abgegolten. Regelmäßige Zusatzkosten wie Kita-Gebühren oder dauerhafte Nachhilfe zählen dagegen als Mehrbedarf, den beide Elternteile anteilig tragen. Hohe einmalige Kosten wie eine kieferorthopädische Behandlung gelten als Sonderbedarf. Bei Klassenfahrten wird unterschiedlich entschieden.

Wie lange muss Kindesunterhalt gezahlt werden?

Bis das Kind eine eigene Lebensstellung erreicht hat. Das ist in der Regel nach Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums der Fall. Bis zum 21. Geburtstag gelten Kinder in allgemeiner Schulausbildung, die im Haushalt eines Elternteils leben, als privilegiert und sind minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Wer legt den Kindesunterhalt fest, Jugendamt oder Gericht?

Beides ist möglich. Können sich die Eltern einigen, genügt eine kostenlose Urkunde beim Jugendamt oder eine notarielle Beurkundung. Kommt keine Einigung zustande, setzt das Familiengericht den Unterhalt fest.

Ein isoliertes Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht können Sie auch ohne anwaltliche Vertretung führen. Anwaltszwang gilt dagegen im Scheidungsverbund und in der Beschwerdeinstanz vor dem Oberlandesgericht. Minderjährige Kinder kann außerdem das Jugendamt als Beistand vertreten.

Brauche ich für den Kindesunterhalt eine Anwältin?

Für eine Jugendamtsurkunde nicht. Sobald der Unterhalt gerichtlich festgesetzt werden soll, sobald Einkommen bereinigt oder geschätzt werden muss oder sobald Selbstständigkeit, mehrere Kinder oder Auslandsbezug im Spiel sind, ist anwaltliche Vertretung der sichere Weg.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kindesunterhalt oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Bildquellennachweise: Bild 1: geschmacksRaum®, Bild 2: pusteflower9024 – fotolia.com.

Bild von Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Seit 2017 ist sie Fachanwältin für Familienrecht und zertifizierte Verfahrensbeiständin. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets emphatisch und auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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