Kindesunterhalt: Die Antworten auf die 4 wichtigsten Fragen

Leben Eltern zusammen, teilen sie sich in der Regel die Versorgung der gemeinsamen minder-jährigen Kinder – das gilt üblicherweise für die Betreuung einerseits und für das Geldverdienen andererseits. Die Sonderzahlung von Kindesunterhalt ist in diesem Fall nicht notwendig.

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Nach einer Trennung ändert sich daran nur insofern etwas, als jetzt die Betreuung (mehr oder weniger) vollständig von demjenigen Elternteil geleistet wird, bei dem die Kinder nach der Trennung leben.

Der andere Elternteil sorgt für die Kinder, indem er Barunterhalt für sie zahlt.

Anspruchsgrundlage für den Kindesunterhalt ist § 1601 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Das gilt insbesondere für Eltern gegenüber ihren Kindern.

Kinder sind unterhaltsberechtigt, solange sie sich nicht selbst versorgen können, in der Regel also während der Minderjährigkeit, sofern sie kein eigenes Einkommen erzielen. Während dieser Zeit sind sie bedürftig.

Sind Kinder volljährig, sind sie bedürftig, solange sie sich in der Berufsausbildung befinden.

Inhalte dieser Seite
1. Wie ermittelt man den Bedarf?
1.1. Gesetzlicher Auskunftsanspruch
1.2. Die Höhe des Unterhaltsanspruches
2. Kindesunterhalt: wer zahlt was?
3. Wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt?
4. Muss in jedem Fall Barunterhalt gezahlt werden?

1. Wie ermittelt man den Bedarf?

In welcher Höhe die Kinder einen Bedarf an Kindesunterhalt haben, richtet sich im Allgemeinen nach den Lebensverhältnissen der Eltern, da das Kind noch keine eigene Lebensstellung hat.

Die Lebensverhältnisse der Eltern werden bestimmt nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Hier fließen alle Einkünfte ein, die Eltern erzielen, sowohl aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit, wie auch aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapital. Berücksichtigt werden bestimmte Verbindlichkeiten.

Steht dann fest, über welches Einkommen der barunterhaltspflichtige Elternteil verfügt, kann der Bedarf üblicherweise nach der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle berechnet werden.

Gern bin ich bereit, im Rahmen eines persönlichen Gespräches mit Ihnen zu klären, in welcher Höhe Unterhalt gezahlt werden muss und welche Unterlagen für die Berechnung benötigt werden.

1.1. Gesetzlicher Auskunftsanspruch

Oftmals ist der unterhaltsverpflichtete Elternteil nicht bereit, die erforderlichen Auskünfte über sein Einkommen zu erteilen. Unterhaltsberechtigten Kindern bzw. dem Elternteil, der die Kinder betreut, steht jedoch ein gesetzlicher Auskunftsanspruch zu. Auch bei der Durchsetzung dieses Auskunftsanspruches bin ich Ihnen gerne behilflich.

Ist die Auskunft erteilt und kann die Höhe des Einkommens des nicht betreuenden Elternteils ermittelt werden, lässt sich dann auch die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes ermitteln.

1.2. Die Höhe des Unterhaltsanspruches

Ein Unterhaltsanspruch des grundsätzlich berechtigten Kindes besteht allerdings nur, soweit Eltern auch leistungsfähig sind. Sie müssen ihren sonstigen Verpflichtungen nachkommen und selbstverständlich auch ihren eigenen Bedarf decken.

Erst wenn die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten einbezogen und der sogenannte Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt ist, steht fest, welcher Betrag für den Unterhalt der Kinder zur Verfügung steht.

Was dem Unterhaltsverpflichteten verbleiben darf, wie hoch also sein Selbstbehalt ist, richtet sich zum einen danach, ob der Unterhaltsverpflichtete erwerbstätig ist oder nicht, zum anderen aber auch danach, wie alt die Kinder sind.

Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine verschärfte Haftung. Sind also die Kinder noch nicht 18 Jahre alt, muss der Unterhaltsverpflichtete alles in seiner Macht stehende tun, um zumindest den Mindestbedarf seiner Kinder zu decken.

Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle
Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt entnehmen Sie der Düsseldorfer Tabelle 2018 (Stand: 01.01.2018).

 

Gerne erläutere ich Ihnen, welche Anforderungen hier von der Rechtsprechung an Sie gestellt werden.

Diese verschärfte Haftung gilt im Übrigen auch gegenüber sog. „privilegierten volljährigen Kindern“, also Kindern, die zwar volljährig sind, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, noch im Haushalt eines Elternteiles leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

2. Kindesunterhalt: wer zahlt was?

Leben die Kinder nach der Trennung überwiegend bei einem Elternteil, der sie auch betreut und versorgt, ist die Situation klar:

Der nicht betreuende Elternteil zahlt Barunterhalt, auch dann, wenn die Kinder z.B. in den Ferien zwei bis drei Wochen bei ihm sind.

Was aber ist, wenn der Umgang über das „normale Maß“ hinausgeht, sich also dem sog. „Wechselmodell“ annähert? Hier muss dann neu gerechnet werden, die nahezu gleichwertige Betreuungsleistung durch beide Elternteile muss sich auch im Unterhalt niederschlagen.

Die Berechnung, welcher Elternteil für welches Kind wie viel Unterhalt zahlt, ist kompliziert, kann aber durch mich selbstverständlich erfolgen.

Schwierig ist die Unterhaltsberechnung auch bei volljährigen Kindern, die nicht mehr privilegiert sind und sich in der Ausbildung befinden. Erhalten sie für ihre Ausbildung Geld, wird das auf den Bedarf angerechnet. Gleiches gilt bei Studierenden, die BAföG erhalten. Für den dann noch offenen Bedarf haften die Eltern anteilig je nach der Höhe ihres Einkommens. Auch bei der Ermittlung dieser Haftungsquote stehe ich Ihnen zur Seite.

3. Wie lange wird Kindesunterhalt gezahlt?

Grundsätzlich beginnt die Unterhaltsverpflichtung mit der Geburt des Kindes.

Unterhalt wird solange geschuldet, bis das Kind eine eigene Lebensstellung hat, in der Regel also bis nach einer Ausbildung.

Was aber ist, wenn das Kind, das inzwischen volljährig ist, nach der ersten Ausbildung noch eine zweite Ausbildung absolvieren möchte?

Hier lässt die Rechtsprechung in bestimmten Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz zu, dass nur eine Ausbildung von den Eltern geschuldet wird, wenn die Ausbildungen in einem Zusammenhang stehen.

Das gilt z.B. für den klassischen Fall, dass das Kind zunächst eine Bankausbildung absolviert und hinterher im unmittelbaren Anschluss noch Betriebswirtschaft oder Jura studiert.

Wenn Sie in diesem Zusammenhang Fragen haben, vereinbaren Sie bitte einen Beratungstermin.

4. Muss in jedem Fall Barunterhalt gezahlt werden?

Grundsätzlich haben die Eltern ein Bestimmungsrecht, wie sie den Unterhalt zahlen wollen. So können sie z.B. auch festlegen, dass Unterhalt in der Form gewährt wird, dass das Kind zu Hause wohnen bleibt und Unterkunft, Verpflegung sowie alles Weitere von den Eltern bekommt.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kindesunterhalt?
Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kindesunterhalt? Rufen Sie uns an unter 0511 22 00 53 30 oder schreiben Sie uns eine Nachricht an info@kellermann-kohlrautz.de.

Dieses Bestimmungsrecht der Eltern wird allerdings nur dann wirksam ausgeübt, wenn auf die Belange des Kindes die erforderliche Rücksicht genommen wird.

So kann z.B. einem studierenden Kind, das seinen Studienplatz (ausschließlich) in München bekommen hat, nicht zugemutet werden, weiterhin in Hamburg zu wohnen. Hier muss mit Augenmaß vorgegangen werden.

Auch muss die Bestimmung, dass der Unterhalt zu Hause gewährt wird, den gesamten Lebensbedarf des Kindes umfassen. Dem Kind muss also neben der Gewährung der Unterkunft und der Verpflegung auch ein bestimmter Betrag an Bargeld zur Verfügung gestellt werden (Taschengeld, sonstige Sachaufwendungen).

Ob die Voraussetzung für eine solche wirksame Unterhaltsbestimmung vorliegen, können wir in einem persönlichen Beratungsgespräch erörtern.

Manchmal möchten Kinder diese Unterhaltsbestimmung nicht hinnehmen. Dann ist zu prüfen, ob dem volljährigen Kind ein Verbleiben im Elternhaus zugemutet werden kann oder ob wichtige Gründe dem entgegenstehen.

Auch bei der Prüfung dieser Frage bin ich die geeignete Ansprechpartnerin für Sie.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Kindesunterhalt oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Bildquellennachweise: Düsseldorfer Tabelle: Justiz NRW. Bild 1: geschmacksRaum®, Bild 2: pusteflower9024 – fotolia.com.

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Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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