Scheidung: Wenn die Ehe scheitert, 7 brennende Fragen und Antworten!

Grundsätzlich wird eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen. Das heißt natürlich aber nicht, dass eine Ehe nicht auch aufgelöst werden kann.

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In diesem Beitrag klären wir die wichtigsten Fragen rund um das Thema Scheidung.

Außerdem zeigen wir Ihnen auf, wie Sie ein Fachanwalt für Familienrecht auf diesem Gebiet unterstützen kann.

Inhalte dieser Seite
1. Was ist der Unterschied zwischen Aufhebung und Scheidung?
2. Was sind Gründe für die Auflösung einer Ehe?
3. Worauf ist bei einem Trennungsjahr zu achten?
4. Brauche ich bei einer Scheidung einen Anwalt?
5. Kann ich mich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen?
6. Was muss ich zum Thema Härteklausel wissen
7. Wie unterstützt mich ein Fachanwalt für Familienrecht bei einer Scheidung?

1. Was ist der Unterschied zwischen Aufhebung und Scheidung?

Eine Möglichkeit ist die Aufhebung der Ehe. Hier findet dann eine Auflösung durch das Gericht für die Zukunft statt, aus Gründen, die schon bei Eheschließung bestanden.

Ein weiterer Auflösungsgrund ist die Scheidung: hier wird im Scheidungsbeschluss die Auflösung der Ehe für die Zukunft erklärt, aus Gründen, die nach der Eheschließung entstanden sind.

2. Was sind Gründe für die Auflösung einer Ehe?

Ein Grund für die Auflösung der Ehe durch einen Scheidungsbeschluss ist grundsätzlich das Scheitern der Ehe. Man spricht hier von „Zerrüttung“.

Ein solches Scheitern ist dann anzunehmen, wenn die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht wiederhergestellt werden soll.

3. Worauf ist bei einem Trennungsjahr zu achten?

Auch wenn Sie selbst das Gefühl haben, dass Ihre Ehe gescheitert ist, ist ein Scheidungsverfahren nicht automatisch zulässig: Bevor es zu einem Scheidungsverfahren kommt, muss in der Regel das Trennungsjahr abgelaufen sein.

Trennung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es keine häusliche Gemeinschaft mehr gibt, die Ehegatten also räumlich voneinander getrennt leben.

Das kann sogar in einer Wohnung/in einem Haus möglich sein, wenn man die einzelnen Bereiche, die von den Ehepartnern genutzt werden, sorgsam voneinander trennt und jeder Ehepartner sich selber versorgt.

Wird die Trennung innerhalb einer Wohnung/eines Hauses vollzogen, sollte nicht mehr aus einer gemeinsamen Kasse gewirtschaftet werden. Auch gemeinsame Veranstaltungen sollte es nicht mehr geben.

Voraussetzungen für ein Getrenntleben

Weitere Voraussetzungen für ein Getrenntleben ist, dass die Paare tatsächlich auch getrennt leben wollen. Der Trennungswille muss nach außen erkennbar geworden sein. Es reicht nicht, nur innerlich Abstand voneinander zu nehmen.

Auch reicht eine rein berufliche Trennung oder das Verbüßen einer Haftstrafe für sich allein genommen noch nicht aus, um ein Getrenntleben anzunehmen, hinzukommen muss immer auch der Wille vom anderen getrennt zu sein.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, diesen Trennungswillen zu dokumentieren. Bei einem entsprechen Anschreiben bzw. beim Abfassen einer Vereinbarung sind wir Ihnen gerne behilflich.

4. Brauche ich bei einer Scheidung einen Anwalt?

Leben Sie getrennt und hat es einen ernsthaften Versöhnungsversuch nicht gegeben, kann nach einem Jahr des Getrenntlebens das Scheidungsverfahren eingeleitet werden. Hierfür wird ein Antrag beim zuständigen Gericht gestellt, dafür müssen Sie anwaltlich vertreten sein.

Der Ehegatte, von dem Sie geschieden werden wollen, benötigt keinen Anwalt, sofern er der Ehescheidung nur zustimmen will. Will er sich mit einem eigenen Antrag verteidigen oder aber für bestimmte Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn etc.) eigene Anträge stellen, muss er sich ebenfalls vertreten lassen.

5. Kann ich mich vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen?

Ausnahmsweise kann die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Scheidung?
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Hieran sind aber strenge Voraussetzungen geknüpft, über das Vorliegen berate ich Sie gerne.

Nicht ausreichend ist eine neue Beziehung eines Ehegatten, auch „normale“ eheliche Streitigkeiten reichen nicht aus. Anders kann es aussehen, wenn z. B. eine Körperverletzung oder aber eine Vergewaltigung o. ä. vorliegt, wobei das ggf. bewiesen werden muss.

6. Was muss ich zum Thema Härteklausel wissen?

Nach dreijähriger Trennungszeit wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.

Es gibt allerdings eine sog. „Härteklausel“, wonach trotz Scheitern einer Ehe diese nicht geschieden werden soll:

  • soweit die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der minderjährigen Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind, ausnahmsweise notwendig ist oder
  • wenn die Scheidung für den Antragsgegner eine so schwere Härte bedeuten würde, dass die Ehe ausnahmsweise aufrecht erhalten bleiben muss.

Diese Fälle spielen allerdings nur eine untergeordnete Rolle.

Selbstverständlich kann ich Sie auch bei Fragen, die diesen Bereich betreffen, beraten.

7. Wie unterstützt mich ein Fachanwalt für Familienrecht bei einer Scheidung?

Wann für Sie der richtige Zeitpunkt für die Trennung bzw. für die Einleitung des Scheidungsverfahrens ist, können wir gerne in einem gemeinsamen Beratungsgespräch erörtern.

Ist der Scheidungsantrag gestellt, wird er der Gegenseite vom Gericht zugestellt. Dieser Zeitpunkt der Zustellung ist von großer Bedeutung für folgende Fragen:

  • Im Zugewinn ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens. In einem möglicherweise zu führenden Zugewinnausgleichsverfahren muss auch Auskunft erteilt werden über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung und zum Zeitpunkt der Eheschließung. Eine Auskunft ist grds. zu belegen. Hat sich das Vermögen zwischen Trennungszeitpunkt und dem Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages nicht unerheblich verringert, wird hier eine Erklärung folgen müssen. Diese Regelung wurde eingeführt, um Vermögensverschiebungen vorzubeugen.
  • Auch für den Versorgungsausgleich, also den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages erheblich. Er markiert das Ende der Ehezeit, der andere Ehegatte partizipiert ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an den Rentenanwartschaften.
  • Ab dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrages kann allerdings Altersvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um einen zusätzlichen Unterhaltsbestandteil, der neben dem Elementarunterhalt beansprucht werden kann, der aber zweckgerichtet für die eigene Altersvorsorge angelegt werden muss.

Es ist sinnvoll, die eben angesprochenen Fragen im Vorfeld eines Scheidungsverfahrens in einem persönlichen Gespräch zu klären, da diese für Sie von großer wirtschaftlicher Bedeutung sein können.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Scheidung oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Bildquellennachweise: Bild 1: © Vasyl, Bild 2: © olly / fotolia.com.

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Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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