Die Gütertrennung in der Ehe – Alles Wichtige auf einen Blick

In Deutschland sind für die Gestaltung der vermögensrechtlichen Verhältnisse von Ehepartnern drei unterschiedliche Güterstände vorgesehen.

Guetertrennung Ehe
Möchten Sie mehr über die Gütertrennung in der Ehe wissen? Rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Neben der Zugewinngemeinschaft – dem sogenannten gesetzlichen Güterstand – gibt es die Gütergemeinschaft sowie die Gütertrennung in der Ehe.

Gütergemeinschaft und Gütertrennung müssen in einem notariell beglaubigten Ehevertrag vereinbart werden. 

Eine Gütertrennung empfiehlt sich immer dann, wenn Ehepaare auf die finanzielle Absicherung durch den Zugewinnausgleich nicht angewiesen sind, ihr persönliches Vermögen schützen und im Scheidungsfall vermögensrechtliche Auseinandersetzungen vermeiden möchten.

Inhalte dieser Seite

1. Was ist Gütertrennung in der Ehe?
2. Vertraglich vereinbarte Gütertrennung versus Zugewinngemeinschaft
3. Wann ist Gütertrennung in der Ehe sinnvoll?
4. Welche Nachteile ergeben sich aus der Gütertrennung?
5. Kann die Gütertrennung in der Ehe nachträglich vereinbart werden?
Gütertrennung und Ehevertrag – möglichst mit anwaltlicher Beratung

1. Was ist die Gütertrennung in der Ehe?

Die Gütertrennung ist ebenso wie die Gütergemeinschaft einer der beiden durch einen Ehevertrag geregelten Wahlgüterstände in der Ehe. Bei einer vertraglich vereinbarten Gütertrennung bleiben die persönlichen Vermögen der Ehepartner vollständig getrennt.

Jeder Partner bleibt der alleinige Eigentümer der von ihm in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte, über die er allein und ohne Einschränkungen verfügen kann. Im Scheidungsfall besteht kein Anspruch auf einen Vermögensausgleich.

Unterhaltsverpflichtungen nach einer Scheidung werden durch die Gütertrennung jedoch nicht berührt.

Daneben gibt es auch bei Gütertrennung das sogenannte gemeinschaftliche Gut der Ehepartner. Hierzu gehören neben dem gemeinschaftlich genutzten Hausrat alle Gegenstände und Vermögenswerte, die die Eheleute während der Ehe gemeinschaftlich erworben haben, die Guthaben auf gemeinschaftlich geführten Konten sowie gemeinschaftlich aufgenommene Schulden.

Für das gemeinschaftliche Gut muss bei einer Scheidung trotz der vertraglich vereinbarten Gütertrennung eine Aufteilung vorgenommen werden. 

2. Unterschied zur Zugewinngemeinschaft

Streng genommen ist auch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft eine spezielle Variante der Gütertrennung in der Ehe. Eine Zugewinngemeinschaft muss man nicht vertraglich vereinbaren. Vielmehr gilt dieser Güterstand ab dem Datum der Eheschließung, falls in einem Ehevertrag nichts anderes steht. 

Solange die Ehe nicht geschieden wird, bleiben die Vermögen der Ehepartner auch in einer Zugewinngemeinschaft getrennt. Jeder Partner besitzt das Recht, das von ihm in die Ehe eingebrachte Vermögen eigenständig zu verwalten.

Eine Zustimmung des anderen Partners benötigt er lediglich, wenn er eine Verfügung über das Gesamtvermögen treffen will, da dieser im Scheidungsfall seine Zugewinnansprüche nicht mehr geltend machen könnte. Als Bestandteil des Scheidungsverfahrens nimmt man bei einer Zugewinngemeinschaft der sogenannte Zugewinnausgleich vor.

Dabei wird das während der Ehezeit erworbene Vermögen zwischen den beiden Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt. Voreheliche Schulden eines der beiden Partner, die während der Ehezeit beglichen werden, erhöhen die Summe, die unter den Zugewinnausgleich fällt.

Der gesetzliche Erbanspruch des überlebenden Partners beläuft sich bei einer Zugewinngemeinschaft auf die Hälfte der Erbmasse.

Mit der Zugewinngemeinschaft als gesetzlichem Güterstand will der Gesetzgeber sicherstellen, dass in Ehen mit konventionellen Rollenmuster der Partner, der sich vor allem um die Familienarbeit kümmert, im Scheidungsfall oder durch den Tod des Partners materiell abgesichert ist. 

3. Wann ist Gütertrennung sinnvoll?

Eine vertraglich vereinbarte Gütertrennung ist beispielsweise in den folgenden Szenarien sinnvoll:

  • Beide Partner sind berufstätig, erzielen ein etwa gleich hohes Einkommen und haben keinen Kinderwunsch. Auf den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung und gegebenenfalls auch auf den (im Ehevertrag separat auszuschließenden) Versorgungsausgleich sind sie daher nicht angewiesen
  • Einer der Ehepartner ist Unternehmer und möchte sicherstellen, dass die Liquidität oder sogar der Fortbestand der Firma bei einer Scheidung durch den Zugewinnausgleich nicht gefährdet wird
  • Bei großen Vermögensunterschieden zwischen den Ehepartnern bietet die Gütertrennung in der Ehe dem vermögenderen Partner im Scheidungsfall ebenfalls Vermögensschutz
  • Einer der Partner kommt mit hohen Schulden in die Ehe
  • Der während der Ehe erzielte Wertzuwachs von persönlichen Erbschaften oder Schenkungen soll nicht in den Zugewinnausgleich fließen

4. Welche Nachteile ergeben sich aus der Gütertrennung?

Nachteile aus einer Gütertrennung ergeben sich vor allem im Todesfall eines der beiden Partner, sofern ein umfangreiches Erbe vorliegt. Bei Gütertrennung muss man alle vererbten Werte, die über den Freibetrag von 500.000 Euro hinausgehen, voll versteuern.

Bei einer Zugewinngemeinschaft bliebe ein Viertel dieses Erbteils steuerfrei. Außerdem hat der überlebende Partner ohne eine davon abweichende testamentarische Verfügung lediglich Anspruch auf ein Viertel des Erbes.

Um diese Folgen zu vermeiden, ist es möglich, die Gütertrennung im Ehevertrag auf die Ehezeit zu beschränken – stirbt ein Partner, wird die Ehe wieder auf den gesetzlichen Güterstand zurückgeführt.

Weitere Nachteile können aus einer vertraglich vereinbarten Gütertrennung entstehen, wenn sich die Lebensverhältnisse eines Ehepartners grundlegend ändern. Dies kann beispielsweise geschehen, wenn sich doch noch Nachwuchs einstellt, so dass einer der Partner seine Berufsarbeit aufgibt oder erheblich reduziert.

In anderen Fällen hat ein Partner während der Ehe ein sehr großes Vermögen aufgebaut. Vielleicht hat auch die unentgeltliche Mitarbeit eines Ehepartners im Unternehmen des Partners zu dessen Erfolg erheblich beigetragen. 

Wenn das Gericht bei einer Scheidung zum Ergebnis kommt, dass einer der Partner durch die Gütertrennung unverhältnismäßig benachteiligt wird, kann es einen Zugewinnausgleich anordnen und damit die Gütertrennung für hinfällig erklären. 

5. Kann die Gütertrennung in der Ehe nachträglich vereinbart werden?

Eheleute können sich zu jedem beliebigen Zeitpunkt für die Vereinbarung einer Gütertrennung durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag entscheiden. Ebenso können – ebenfalls mit notarieller Beglaubigung – spätere Anpassungen des Vertrages oder eine Rückkehr in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden.

In der Praxis sollten Paare, die Gütertrennung vereinbart haben, in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Vereinbarung ihren Lebens- und Vermögensverhältnissen noch entspricht oder sie daran Änderungen vornehmen sollten.

Gütertrennung und Ehevertrag – möglichst mit anwaltlicher Beratung

Vor dem Abschluss eines Ehevertrages und der Vereinbarung von Gütertrennung sollten sich Ehepartner anwaltlich beraten lassen, damit der Vertrag ihren Interessen tatsächlich optimal entspricht. 

Ich erarbeite gemeinsam mit Ihnen einen Entwurf für Ihren Ehevertrag und überprüfe bereits vorhandene vertragliche Vereinbarungen. Wenn es dabei zu Unstimmigkeiten zwischen den Partnern kommt, übernehme ich eine Moderatorenrolle. Kontaktieren Sie unsere Kanzlei für einen Termin für eine Erstberatung, bei dem wir alles Weitere besprechen können.

Bildquellennachweis: Andriy Popov / panthermedia.net

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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