Die Zugewinngemeinschaft in der Ehe: 5 wichtige Infos im Überblick

Das Thema Zugewinngemeinschaft erlangt bei vielen Ehepartnern erst mit einer Scheidung Beachtung. Spätestens, wenn der Zugewinnausgleich ansteht, wird die Bedeutung der Zugewinngemeinschaft verstanden.

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Gerne berate ich Sie zu Ihrer Zugewinngemeinschaft. Rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Es kann sich aber lohnen, sich vor einer Eheschließung oder in einer intakten Ehe mit der Zugewinngemeinschaft zu beschäftigen.

Das gilt umso mehr, als es zu diesem vom Gesetzgeber vorgesehenen Güterstand auch viele weit verbreitete Annahmen und Missverständnisse gibt, die nicht zutreffend sind.

Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zur Zugewinngemeinschaft und Ihren Möglichkeiten, eine für Ihre Bedürfnisse passende Güterstandsregelung zu vereinbaren.

Inhalte dieser Seite

1. Was ist ein Güterstand und was bedeutet Zugewinngemeinschaft?
2. Zugewinngemeinschaft und Schulden, Erbe, Vermögen und Wohneigentum
3. Der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung
4. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft
5. Gesetzlicher Güterstand Zugewinngemeinschaft oder Ehevertrag mit Gütertrennung?

1. Was ist ein Güterstand und was bedeutet Zugewinngemeinschaft?

Wenn zwei Menschen heiraten, stellt sich stets die Frage, ob und welche Vermögensgüter zukünftig in der Ehe und damit auch bei einer Scheidung Ehepartnern gemeinsam zustehen oder jeweils nur einem einzelnen Ehepartner. Diese Vermögenszuordnung wird als Güterstand bezeichnet. Ehepartner können mit den unterschiedlichsten vermögensrechtlichen Voraussetzungen in eine Ehe gehen.

Wenn die Ehepartner bei Begründung der Ehe keine anderen Vereinbarungen treffen, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Anders, als es oft wahrgenommen wird, handelt es sich dabei um einen Güterstand der Gütertrennung. Jeder Ehepartner hat sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbst.

Einschränkungen in der Verfügungsgewalt über das jeweilige alleinige Vermögen gelten für die Ehepartner nur, wenn sie über ihr Vermögen als Ganzes verfügen möchten. Dazu benötigen sie in der Ehe im Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Zustimmung des Ehepartners.

Zwischen 10%-15% des Vermögens – je nach Größe des Gesamtvermögens – müssen bei einer Verfügung bei dem jeweiligen Ehepartner verbleiben, damit seine jeweilige Verfügung zustimmungsfrei erfolgen kann.

2. Zugewinngemeinschaft und Schulden, Erbe, Vermögen und Wohneigentum

Auch bei der Zugewinngemeinschaft und Schulden gilt, dass diese dem Ehepartner zugerechnet werden, der sie aufgenommen hat.

Keinesfalls haftet der eine Ehepartner für die Schulden des anderen, soweit er den Darlehensvertrag nicht mit unterschrieben hat.

Ist ein Ehepartner im Rahmen einer Zugewinngemeinschaft alleiniger Eigentümer einer Immobilie ein Ehepartner allein in einer Zugewinngemeinschaft eine Immobilie, bleibt diese grundsätzlich auch mit Eheschließung sein Alleineigentum. Gleiches gilt für ein Erbe in Zugewinngemeinschaft, das einem Ehepartner allein zufällt.

Die Zugewinngemeinschaft hindert Ehepartner nicht daran, in der Ehe auch gemeinschaftlich Vermögen zu begründen, etwa durch den gemeinschaftlichen Erwerb einer Immobilie.

Eine Betrachtung von Vermögenszuwächsen und mögliche Ausgleichszahlungen zwischen Ehepartnern erfolgt in der Zugewinngemeinschaft mit Scheidung.

Mehr zum Thema Schulden in der Ehe erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema.

3. Der Zugewinnausgleich bei einer Scheidung

Bei Ehepartnern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird bei einer Scheidung verglichen, wie die Ehepartner während der Ehezeit ihr Vermögen mehren konnten. In einem spezifischen Berechnungsverfahren, bei denen auch Schulden der einzelnen Ehepartner berücksichtigt werden, wird durch Vergleich des Anfangs- und Endvermögens bei jedem Ehepartner ein aktueller Vermögensstatus bestimmt.

Zeigt sich hier, dass ein Ehepartner sein Vermögen intensiver mehren konnte als der andere, hat der weniger vermögende Ehepartner einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehepartner auf den hälftigen Betrag der Differenz zwischen den Vermögensständen.

Der Zugewinnausgleich ist auch bei einem Todesfall interessant.

Stirbt ein Ehepartner einer Zugewinngemeinschaft, steht dem überlebenden Ehegatten ein weiteres Viertel des Erbes als Zugewinnausgleich zu. Dieser Zugewinn bleibt auch frei von Erbschaftssteuer.

Grundsätzlich kann die Zugewinngemeinschaft also in vielen Fällen einen angemessenen vermögensrechtlichen Interessensausgleich zwischen den Ehepartner schaffen. Passt der gesetzliche Güterstand aber für alle Ehepartner?

4. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Manche Ehepartner möchten beispielsweise den Zugewinnausgleich auf den Todesfall beschränken und ihn so bei einer Scheidung nicht durchführen. Tatsächlich kann mit einem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft bei Scheidung dahingehend verändert werden. Dafür muss die entsprechende ehevertragliche Regelung notariell beurkundet werden.

Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist gerade in diesem Fall im Zusammenhang eine gute Möglichkeit, einen Mittelweg zwischen echter Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft zu erreichen.

Bei Vereinbarung einer reinen Gütertrennung durch Ehevertrag und damit einer vollständigen Abweichung vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verändert sich die gesetzliche Erbfolge. Der überlebende Ehegatte erbt hier neben Kindern nur ein Viertel des Gesamterbes und erhält keinen steuerfreien Zugewinn.

5. Gesetzlicher Güterstand Zugewinngemeinschaft oder Ehevertrag mit Gütertrennung?

Obwohl die Zugewinngemeinschaft ein Güterstand der Gütertrennung ist, kommt es bei Scheidung mit dem Zugewinnausgleich zu einem Vermögens- und je nach Sachlage zu einem Zugewinnausgleich. Das kann im Einzelfall von den Ehepartnern nicht gewünscht sein.

Hat beispielsweise einer der Ehegatten ein Unternehmen, sind mit der Berechnung des Zugewinnausgleichs potenziell komplizierte Offenlegungs- und Bewertungsfragen verbunden. In diesen Fällen kann sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oder eine Gütertrennung mit Ehevertrag empfehlen.

Wichtig ist, das Thema Zugewinngemeinschaft in seiner Bedeutung zu erfassen. Dann ergeben sich mit Blick auf die Zugewinngemeinschaft und Scheidung später keine unangenehmen Überraschungen.

Es gibt beim Güterstand eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten.

Lassen Sie sich daher rechtsanwaltlich beraten.

FAQ in Kürze

Wenn zwei Menschen heiraten, stellt sich stets die Frage, ob und welche Vermögensgüter zukünftig in der Ehe und damit auch bei einer Scheidung Ehepartnern gemeinsam zustehen oder jeweils nur einem einzelnen Ehepartner. Diese Vermögenszuordnung wird als Güterstand bezeichnet.
Wenn die Ehepartner bei Begründung der Ehe keine anderen Vereinbarungen treffen, gilt für sie der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Anders, als es oft wahrgenommen wird, handelt es sich dabei um einen Güterstand der Gütertrennung. Jeder Ehepartner hat sein eigenes Vermögen und verwaltet es selbst.
Bei der Zugewinngemeinschaft und Schulden gilt, dass diese dem Ehepartner zugerechnet werden, der sie aufgenommen hat. Keinesfalls haftet der eine Ehepartner für die Schulden des anderen, soweit er den Darlehensvertrag nicht mit unterschrieben hat.
Tatsächlich kann mit einem Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft verändert werden. Dafür müssen die entsprechenden ehevertraglichen Regelungen notariell beurkundet werden. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist eine gute Möglichkeit, einen Mittelweg zwischen echter Gütertrennung und Zugewinngemeinschaft zu erreichen.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Zugewinngemeinschaft oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Bildquellennachweis: Rupert Trischberger / panthermedia.net

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Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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