Witwenrente trotz Scheidung

Der Tod des Ehepartners oder Lebenspartners kann die wirtschaftliche Existenz gefährden. 

Haben Sie noch Fragen zum Thema „Witwenrente trotz Scheidung“? Sind Sie selbst betroffen und wissen nicht, ob Sie einen Anspruch haben? Dann rufen Sie uns an unter 0511 220 053 30. Wir beraten Sie gerne!

Damit die wirtschaftlichen Einschnitte nach dem Tod des Ehepartners/Lebenspartners nicht zu groß sind, erhalten die hinterbliebenen Ehepartner/Lebenspartner unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Rente des Verstorbenen.

Die Witwenrenten bzw. die Witwerrenten zählen zusammen mit der Erziehungsrente und der Voll- und Halbwaisenrente zu den sog. Hinterbliebenenrente bzw. der Rente wegen Todes.

Zwar haben grundsätzlich nur verheiratete Ehepartner bzw. Partner in einer Lebenspartnerschaft Anspruch auf die Witwenrente. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen für geschiedene Ehepartner.

Wir zeigen in diesem Beitrag unter welchen Umständen Hinterbliebene die Witwenrente beziehen können, was der Unterschied zwischen der großen und kleinen Witwenrente ist und wann geschiedene Ehepartner Anspruch auf die Witwenrente haben.

Inhalt

  1. Welche Voraussetzungen hat eine Witwenrente bzw. eine Witwerrente?
  2. Unter welchen Voraussetzungen wid die kleine Wirwenrente geleistet?
  3. Unter welchen Voraussetzungen wird die große Witwenrente geleistet?
  4. Gibt es eine Witwenrente trotz Scheidung?
  5. Kann eine Witwenrente erlöschen?

1. Welche Voraussetzungen hat eine Witwenrente bzw. eine Witwerrente?

Witwen und Witwer sind bei dem Bezug der Witwenrente gleichgestellt. Als erste Voraussetzung kommt es darauf an, dass einer der beiden Ehepartner oder Lebenspartner verstorben ist. Zweite Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe oder Lebenspartnerschaft noch bestanden hat. 

Unschädlich ist, wenn die Ehepartner bzw. Lebenspartner getrennt gelebt haben. Der verstorbene Partner muss außerdem entweder bereits eine Rente (Altersrente oder Rente wegen Erwerbsminderung) bezogen haben oder die rentenrechtliche Mindestversicherungszeit erfüllt haben. 

Die Mindestversicherungszeit wird auch Wartezeit genannt. Dies bedeutet, dass der verstorbene Ehepartner in den 5 Jahren vor seinem Tod mindestens 36 Monate Rentenversicherungsbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben muss. 

Diese Regelung wird auch als Drei-Fünftel-Regelung bezeichnet.

Für den überlebenden Ehepartner/Lebenspartner gibt es darüber hinaus weitere Voraussetzungen, die entscheiden, ob die große oder die kleine Witwenrente zusteht.

2. Unter welchen Voraussetzungen wird die kleine Witwenrente geleistet?

Die kleine Witwenrente beträgt 25% der gezahlten oder berechneten Rente des verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners. Die kleine Witwenrente ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. 

Voraussetzungen für den Bezug einer kleinen Witwenrente ist, dass der noch lebende Ehepartner/Lebenspartner jünger als 47 Jahre ist, kein Kind mehr erzieht und nicht erwerbsgemindert ist. 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass unter diesen Umständen der überlebende Ehepartner/Lebenspartner im Stande ist seine wirtschaftliche Existenz nach der Übergangszeit von 2 Jahren selbst zu sichern.

Ausnahme: Sollte ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben sein oder ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren und die Ehe wurde vor dem 01.01.2002 geschlossen, dann wird die kleine Witwenrente nicht auf 24 Monate begrenzt.

3. Unter welchen Voraussetzungen wird die große Witwenrente geleistet?

Die große Witwenrente steht den überlebenden Ehepartnern/Lebenspartnern zu, der/die entweder 47 Jahre und älter sind oder erwerbsgemindert sind oder ein Kind erziehen, welches noch keine 18 Jahre alt ist. 

Bei einem behinderten Kind, das nicht für sich selbst sorgen kann, ist das Alter des Kindes für den Bezug der großen Witwenrente gleichgültig. Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente, die der verstorbene Ehepartner/Lebenspartner tatsächlich bezogen hat oder bezogen hätte.

Ausnahme: Wurde die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren, dann beträgt die große Witwenrente 60 % der tatsächlich bezogenen oder errechneten Rente des verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners.

4. Gibt es eine Witwenrente trotz Scheidung?

Wurden die Ehepartner oder Lebenspartner rechtskräftig geschieden, wurde auch der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Bei dem Versorgungsausgleich werden die während der Ehe oder Lebenspartnerschaft hinzuverdienten Rentenanwartschaften bzw. Rentenansprüche beider Partner als gemeinsame Lebensleistung anerkannt. 

Da es vorkommen kann, dass einer der beiden Ehepartner/Lebenspartner während der Ehe/Lebenspartnerschaft mehr Rentenansprüche erworben hat, wird in einem Versorgungsausgleich dieses Ungleichgewicht neu und gerecht verteilt. 

Somit soll ermöglicht werden, dass bei der Beendigung der Ehe/Lebenspartnerschaft beide Partner gleiche Rentenansprüche bekommen. Dieses Verfahren wurde mit Wirkung zum 01.07.1977 eingeführt.

Da der Versorgungsausgleich bis zum 30.06.1977 nicht in der Form existiert hat, war es bis zu diesem Zeitpunkt auch üblich, dass dem geschiedenen und noch lebenden Ehepartner die Witwenrente des verstorbenen Ex-Partners zusteht. 

Daraus ergibt sich noch heute die Ausnahme der Witwenrente trotz einer Scheidung.

Voraussetzungen der Witwenrente trotz Scheidung

Geschiedene Ex-Ehepartner können unter folgenden Umständen noch heute eine Witwenrente trotz Scheidung bekommen:

  • Die Ehe ist vor dem 01.07.1977 rechtskräftig geschieden worden.
  • Es bestand in dem Jahr vor der Scheidung ein Unterhaltanspruch gegenüber dem verstorbenen Ehepartner.
  • Der hinterbliebene Ex-Partner hat nicht wieder geheiratet.
  • Die Wartezeit bzw. rentenrechtliche Mindestversicherungszeit (Drei-Fünftel-Regelung) ist vom verstorbenen Ex-Partner erreicht worden bzw. der verstorbene Ex-Partner hatte eine Rente bezogen.

5. Kann eine Witwenrente erlöschen?

Sofern für Ehepartner/Lebenspartner die kleine Witwenrente nur zeitlich begrenzt geleistet wird (24 Monate), endet diese automatisch nach 24 Monaten. 

Sollten Hinterbliebene in diesen 24 Monaten die Voraussetzungen für eine große Witwenrente erfüllen, z.B. wegen Erreichen der Altersvoraussetzungen (47 Jahre) oder dem Eintritt einer Erwerbsminderung, dann wechselt man von der kleinen in die große Witwenrente (die große Witwenrente wird dann ohne Begrenzung geleistet).

Erhält der noch lebende Ehepartner/Lebenspartner die große Witwenrente, weil er ein Kind, welches noch nicht 18 Jahre alt ist, erzieht oder die Sorge für ein behindertes Kind innehat, dann würde die große Witwenrente dann enden, wenn das nicht behinderte Kind 18 Jahre alt wird oder die Sorge für ein behindertes Kind abgegeben wird.

Die Witwenrente endet auch dann, wenn der noch lebende Ehepartner/Lebenspartner wieder heiratet. Es besteht dann für Bezieher der großen Witwenrente die Möglichkeit eine sog. Rentenabfindung zu beantragen. 

Diese beträgt das 24-fache der monatlichen Rentenzahlung. Bei Beziehern der kleinen Witwenrente, die längstens 24 Monate gezahlt wird, fällt die Rentenabfindung geringer aus, da als Abfindung nur die restlichen Monate der Laufzeit der kleinen Witwenrente ausgezahlt wird.

Wir bei der Kanzlei Kellermann & Kohlrautz unterstützen Sie in jeder Familienangelegenheit. So auch im Falle von Todesfällen in der bestehenden oder ehemaligen Partnerschaft. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Sie Hilfe brauchen. Rufen Sie uns an unter 0511 220 053 30 oder schreiben Sie uns an info@kellermann-kohlrautz.de.

Bilderquellennachweis: © arosoft | PantherMedia

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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