Selbstbehalt wenn der Ehegatte im Pflegeheim ist – Was müssen Sie wissen?

Aus der Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim resultieren hohe Kosten

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner unterliegen auch dann einer Unterhaltspflicht, die durch den Gesetzgeber – anders als die Unterhaltsverpflichtungen von Kindern und anderen Angehörigen – in ihrer Höhe bisher nicht eindeutig geregelt ist. 

Pflegeheim Selbstbehalt
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Der Selbstbehalt bei Ehegatte im Pflegeheim lässt sich meist nur durch professionelle anwaltliche Unterstützung klären. 

Inhalte dieser Seite

  1. Wie hoch sind die Kosten für die Betreuung in einem Pflegeheim?
  2. Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?
  3. Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Angehörige
  4. Unterhalt und Selbstbehalt Ehegatte im Pflegeheim
  5. Grundsatzurteile für den Selbstbehalt von Ehegatten
  6. Selbstbehalt bei Heimunterbringung des Ehepartners klären
  7. Fazit
  8. FAQ

1. Wie hoch sind die Kosten für die Betreuung in einem Pflegeheim?

In die Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim fließen als relevante Kostenpositionen die unmittelbaren Pflegekosten, der Aufwand für Unterbringung und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Heimes für die Herstellung und Instandhaltung von Gebäuden ein. 

Weitere Kosten können durch diverse individuell erforderliche Zusatzleistungen sowie die sogenannte Ausbildungsumlage entstehen. Die Kosten für ihr Haus kalkulieren die Betreiber von Pflegeheimen selbst. Sie müssen jedoch von den Sozialbehörden überprüft und abschließend genehmigt werden. 

Im Bundesdurchschnitt kostet der Platz in einem Pflegeheim rund 3.200 Euro. In der Praxis gibt es zwischen den einzelnen Einrichtungen allerdings hohe preisliche Unterschiede.  

2. Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt im Rahmen der Zahlung von Pflegegeld einen Teil der Kosten für die Pflege. Die Höhe des Pflegegeldes hängt von Pflegegrad des Heimbewohners ab, aktuell gelten die folgenden Sätze: 

  • Pflegegrad 1: 125 Euro. Für die Unterbringung in einem Pflegeheim spielt dieser Pflegegrad nur in Ausnahmefällen eine Rolle, da durch die hiermit verbundenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen normalerweise keine stationäre oder teilstationäre Pflege nötig wird. 
  • Pflegegrad 2: 770 Euro
  • Pflegegrad 3: 1.262 Euro
  • Pflegegrad 4: 1.775 Euro
  • Pflegegrad 5: 2.005 Euro. 

In der Praxis überschreiten die tatsächlichen Kosten für die Pflege jedoch meist die Leistungen der Pflegeversicherung. Pflegebedürftige Personen müssen also auch hierfür in der Regel einen Eigenanteil zahlen. 

Seit der Pflegereform 2017 richtet sich dessen Höhe nach dem sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Er ist für alle Bewohner eines Heimes gleich. Errechnet wird er, in dem die Summe der pflegegradabhängigen Eigenanteile durch die Summe der Heimbewohner dividiert wird. 

3. Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Angehörige

Bei Personen, die auf die Unterbringung in einem Pflegeheim angewiesen sind und die Kosten dafür nicht aus eigenem Vermögen decken, sind Angehörige in gerader Linie – also insbesondere Kinder und der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner – zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. 

Gegebenenfalls wird dieser Unterhalt vom Sozialamt vorgestreckt, jedoch später von den Angehörigen zurückgefordert. 

Den Elternunterhalt durch erwachsene Kinder hat der Gesetzgeber durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz inzwischen eindeutig geregelt: Zu einer Beteiligung an den Pflegekosten sind sie bei Bedürftigkeit der Eltern nur dann verpflichtet, wenn ihr jährliches Brutto-Einkommen die Grenze von 100.000 Euro überschreitet. 

Ihr Selbstbehalt richtet sich nach den Vorgaben der Düsseldorfer Tabelle. Für eine Einzelperson liegt er derzeit bei 1.800 Euro monatlich, bei Verheirateten erhöht er sich um weitere 1.400 Euro. Als Familienselbstbehalt können unterhaltspflichtige Kinder pro Monat 3.240 Euro geltend machen. 

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von in einem Heim untergebrachten Menschen sind dagegen keine vergleichbaren Regelungen vorgesehen. 

4. Unterhalt und Selbstbehalt Ehegatte im Pflegeheim

Ehegatten sind grundsätzlich dazu verpflichtet, sich gegenseitig Familienunterhalt zu leisten. 

Normalerweise wird er durch Sach- und Geldleistungen im Rahmen des täglichen Zusammenlebens erbracht. Bei einer sogenannten Haushaltsführungs-Ehe werden Haushaltsaufgaben und Kindererziehung als ein einer Erwerbstätigkeit gleichwertiger Beitrag zum Familieneinkommen betrachtet. 

Doppelverdiener tragen entsprechend ihrer Einkommenshöhe zum Familienunterhalt bei. 

Die Unterbringung eines Ehepartners in einem Pflegeheim begründet trotz der hierdurch gegebenen räumlichen Distanz keine Trennung der ehelichen Lebensgemeinschaft und folglich auch keinen Anspruch auf Trennungsunterhalt und einen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle – vielmehr müssen Ehegatten auch in diesem Fall alle verfügbaren Mittel miteinander teilen. 

Auch geschiedene Ehepartner müssen gegebenenfalls einen Unterhaltsbeitrag für die Zahlung der Heim- und Pflegekosten leisten. 

5. Grundsatzurteile für den Selbstbehalt von Ehegatten

In einem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2016 bewertet der Bundesgerichtshof (BGH) den Unterhalt für einen im Pflegeheim lebenden Ehegatten zwar nach wie vor als Sonderfall des Familienunterhalts, stellt jedoch fest, dass durch die fehlenden Vorgaben zum Selbstbehalt dem unterhaltspflichtigen Ehepartner damit die Mittel zum eigenen Lebensunterhalt entzogen werden. 

Ebenso wie beim Trennungsunterhalt greift daher der BGH auf einen notwendigen Selbstbehalt zurück, der sich erhöhen kann, wenn der Unterhaltspflichtige seinen im Heim lebenden Partner regelmäßig besucht. 

Nicht geregelt wurde allerdings bisher, ob für den Selbstbehalt bei Ehegatte im Pflegeheim die Sätze der Düsseldorfer Tabelle anzusetzen sind oder die Hälfte des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person als Selbstbehalt zu definieren ist. 

Ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster aus dem Jahr 2018 geht allerdings davon aus, dass es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zuzumuten ist, zur Begleichung von Heim- und Pflegekosten auch eigenes verwertbares Vermögen wie beispielsweise eine Immobilie einzusetzen. 

6. Selbstbehalt bei Heimunterbringung des Ehepartners klären 

Wenn Ihr Ehepartner so pflegebedürftig ist, dass eine Heimunterbringung nötig wird, befinden Sie sich in einer emotional sehr belastenden Situation – hinzu kommt, dass Sie sich mit finanziellen Fragen rund um Ihre Unterhaltsverpflichtung sowie Ihre eigene Lebensgrundlage auseinandersetzen müssen. 

Die Unterhaltshöhe sowie der Selbstbehalt lassen sich auch aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage in der Regel nur im Rahmen der Zusammenarbeit mit einem Rechtsexperten klären. Unsere Anwaltskanzlei in Hannover ist auf Familienrecht und damit auch auf Unterhaltsfragen spezialisiert. 

Bei der Festlegung des Unterhalts für Ihren Ehepartner und eines angemessenen Selbstbehalts stehen Ihnen unsere erfahrenen Fachanwälte mit ihrer juristischen Kompetenz zur Seite.

7. Fazit

  • Der Selbstbehalt schützt den nicht pflegebedürftigen Ehegatten vor finanzieller Notlage.
  • Er ermöglicht eine angemessene Lebensführung trotz Pflegeheimkosten.
  • Die Höhe des Selbstbehalts richtet sich nach verschiedenen Faktoren.
  • Ein erhöhter Selbstbehalt gilt bei besonderen Härtefällen.
  • Beratung durch einen Fachanwalt kann bei der Berechnung und Durchsetzung des Selbstbehalts helfen.
  • Es ist wichtig, rechtzeitig Maßnahmen zur Sicherung des Selbstbehalts zu ergreifen.
  • Individuelle Umstände und regionale Unterschiede beeinflussen die Selbstbehaltsgrenze.

8. FAQ

Wie hoch ist der Selbstbehalt wenn der Ehepartner ins Pflegeheim muss?

Der Selbstbehalt für Ehepartner im Pflegeheim ist komplex. Die durchschnittlichen Kosten für ein Pflegeheim betragen 3.200 Euro pro Monat. Die Pflegeversicherung übernimmt einen Teil, aber oft nicht alles. Unterhaltspflichtige Angehörige, deren Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt, müssen zahlen. Es gibt keine klare Regelung für Ehepartner.

Was bleibt der Ehefrau wenn Mann ins Pflegeheim kommt?

Die Situation hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Einkommens und Vermögens des Ehepaares. Generell müssen Ehefrauen den Unterhalt für ihren Mann im Pflegeheim mittragen, soweit es finanziell möglich ist. Es gibt jedoch keine klaren Vorschriften zur Aufteilung von Vermögen oder zur Berechnung des Selbstbehalts der Ehefrau.

Greift beim Selbstbehalt die Düsseldorfer Tabelle?

Ähnlich wie beim Trennungsunterhalt zieht der BGH einen notwendigen Selbstbehalt heran, der angehoben werden kann, wenn der Unterhaltspflichtige seinen im Pflegeheim lebenden Partner regelmäßig besucht. Die konkrete Regelung für den Selbstbehalt eines Ehegatten im Pflegeheim ist jedoch noch ungeklärt. Es ist nicht festgelegt, ob die Düsseldorfer Tabelle oder die Hälfte des Einkommens der unterhaltspflichtigen Person als Selbstbehalt gelten.

Bilderquellennachweis: Gerd Altmann | Pixabay

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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