Das Umgangsrecht verweigern

Das Ende einer Beziehung ist für alle Beteiligten ein einschneidendes Erlebnis. Die Zeit als Paar gehört der Vergangenheit an, als Eltern sind sie weiterhin verbunden. 

Haben Sie noch Fragen zum Thema Umgangsrecht? Rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Grundsätzlich hat ein Kind das Recht auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Es kommt jedoch häufig vor, dass Mütter oder Väter dem anderen Elternteil das Umgangsrecht verweigern. 

In manchen Fällen liegt eine grundlose Kontaktverweigerung vor, allerdings können im Einzelfall gute Gründe für eine Umgangsrechtverweigerung vorliegen. In diesem Fall, muss das Gericht entscheiden.

Das Wohl des Kindes steht ohne Zweifel immer an erster Stelle. 

Inhalte dieser Seite

  1. Umgangsrecht und Loyalitätspflicht
  2. Umgangsrecht nicht grundlos verweigern
  3. Mögliche Gründe für eine Umgangsrechtverweigerung
  4. Familiengericht entscheidet über Umgangsrecht
  5. Kontakt zum Kind verweigert: Umgangsrecht einklagen
  6. Umgangsrecht im Sinne des Kindeswohls

1. Umgangsrecht und Loyalitätspflicht

Für die gesunde Entwicklung ist der Kontakt zu beiden Elternteilen gleichermaßen wichtig. Nach den Vorgaben in § 1684 Abs. 1 BGB sind Eltern zum Umgang mit ihrem Kind berechtigt und zugleich verpflichtet. 

Weiterhin konfrontiert der Gesetzgeber in § 1684 Abs. 2 BGB jeden Elternteil mit einer Loyalitätspflicht. Demnach dürfen Sie als Mutter oder Vater das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil keinesfalls negativ beeinflussen. 

Negative Aussagen über den Expartner in Gegenwart des Kindes sollten beispielsweise absolut tabu sein. Zudem ist der Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu respektieren. 

Kommt es zu einer Missachtung der Loyalitätspflicht, hat dies im Ernstfall rechtliche Folgen.

2. Umgangsrecht nicht grundlos verweigern

Wenn das Kind bei Ihnen lebt, müssen Sie Ihrem Kind somit den Umgang mit Vater oder Mutter ermöglichen. Umgekehrt bedeutet dies, dass Ihnen Ihr Expartner nicht grundlos das Umgangsrecht verweigern kann. 

Das vom Gesetzgeber vorgegebene Umgangsrecht stellt die Bedürfnisse des Kindes in den Vordergrund. Die Interessen und Gefühle der Elternteile spielen keine Rolle. 

Es kommt vor, dass sich Expartner nicht auf Art und Umfang des Umgangs einigen können, in diesem Fall ist Streit vorprogrammiert. Wenn verletzte Gefühle im Spiel sind, kommt ein betreuender Elternteil manchmal auf die Idee, dem Expartner das Umgangsrecht zu verweigern. 

Dies ist nicht ohne triftigen Grund möglich.

3. Mögliche Gründe für eine Umgangsrechtverweigerung

Es ist in jedem Fall davon abzuraten, Ihrem Expartner das Umgangsrecht grundlos zu verweigern. Es muss in jedem Fall ein guter Grund vorliegen, für den es konkrete Anhaltspunkte gibt. Aus folgenden Gründen kann der betreuende Elternteil das Umgangsrecht verweigern:

Entführungsgefahr:

Eine ausländischen Staatsbürgerschaft von Mutter oder Vater gilt alleine noch nicht als Anhaltspunkt für eine Entführungsgefahr. Maßnahmen kommen erst in Betracht, wenn es weitere Anzeichen gibt.

Körperliche Misshandlung:

Wenn das Kind oder der andere Elternteil misshandelt wurde, kann der Umgang untersagt werden. Dafür müssen Beweise vorliegen.

Sexueller Missbrauch:

Der reine Verdacht oder polizeiliche Ermittlungen berühren noch nicht das Umgangsrecht. Im Einzelfall entscheidet das Gericht über Einschränkungen des Umgangs.

Psychische Auffälligkeiten des Kindes:

Trennungsbedingte Verhaltensauffälligkeit sind kein Grund für eine Umgangsrechtverweigerung. Eine Einschränkung oder Aussetzung des Kontakts lässt sich nur durchsetzen, wenn die Probleme durch das Verhalten des Vaters begründet sind.

Schwere Drogen- oder Alkoholabhängigkeit:

Wenn die Betreuung des Kindes leidet, kann der Umgang eingeschränkt oder ausgesetzt werden.

Ansteckende Krankheit:

Dieser Grund kann zur Verweigerung des Umgangs nur angegeben werden, wenn Ansteckungsgefahr für das Kind besteht. Teilweise kann ein Umgang in Begleitung (Krankenschwester, Pfleger, Arzt etc.) verordnet werden. 

Abhängig ist diese Entscheidung häufig von der Art der Erkrankung. So ist beispielsweise eine HIV-Infektion kein Grund, dem erkrankten Elternteil den Kontakt zum Kind zu untersagen.

Sie sollten keinesfalls eigenmächtig handeln – bloße Behauptungen oder Verdächtigungen reichen nicht aus. 

4. Familiengericht entscheidet über Umgangsrecht

Selbst wenn Sie berechtigte Gründe nennen können, sollten Sie zunächst das Jugendamt oder einen versierten Anwalt um Rat fragen. 

Eigenmächtiges Handeln kann dazu führen, dass der Verdacht einer unbegründeten Kontaktunterbindung im Raum steht. 

Als Folge droht ein teilweiser Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Zudem kann das Gericht anordnen, dass ein Umgangspfleger auf die Einhaltung des Umgangsrechts achtet. Im schlimmsten Fall können Ordnungsgeld oder Ordnungshaft drohen. 

Nur das Familiengericht kann eine längere oder dauerhafte Aussetzung des Umgangsrechts bestimmen. Das Ziel ist, eine Gefährdung des Kindes zu verhindern. 

Zunächst prüft das Gericht, ob sich dies durch Maßnahmen wie einen begleiteten Umgang vermeiden lässt (siehe § 1684 Abs. 4 BGB).

5. Kontakt zum Kind verweigert: Umgangsrecht einklagen

Es gibt durchaus gute Gründe, einem Elternteil das Umgangsrecht zu verweigern. Allerdings kommt es häufig vor, dass Expartner diesbezüglich eigenmächtig und grundlos handeln. 

Falls Ihnen von Ihrem Expartner der Kontakt zu Ihrem Kind verweigert wird, müssen Sie dies keinesfalls hinnehmen. Kommt es nicht zu einer Einigung, können Sie das Umgangsrecht einklagen. 

Laut § 1684 Abs. 3 BGB ist das Gericht in diesem Fall befugt, den Umgang zu regeln. Eine Entscheidung folgt immer dem Kindeswohlprinzip (siehe § 1697a BGB). Die Möglichkeit zur Klage steht Ihnen übrigens als leiblichem Vater auch zu, wenn Sie mit der Kindesmutter nicht verheiratet waren. 

Mit § 1686a BGB stärkte der Gesetzgeber die Rechte leiblicher Väter.

6. Umgangsrecht im Sinne des Kindeswohls

Wenn Mutter oder Vater dem anderen Elternteil grundlos das Umgangsrecht verweigern möchte, dient dies keineswegs dem Kindeswohl und kann ernste Folgen haben. 

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder wenn Sie unsere Hilfe benötigen. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Bilderquellennachweis: © unomay | PantherMedia

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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