Scheidungsantrag zurückziehen – Wie geht das?
- Von Martina Kellermann
Möchten sich Ehepartner scheiden lassen und die Scheidung einreichen, markiert der Scheidungsantrag vor dem Familiengericht den Beginn des Scheidungsverfahrens. Das Verfahren wird gerichtlich eingeleitet und wird in der Juristensprache als anhängig bezeichnet. Es wird also ernst.
Der Scheidungsantrag wird erst am Ende des Trennungsjahres bzw. maximal 1 bis 2 Monate vorher eingereicht. Da die Scheidungsverfahren vor den Familiengerichten nach Einreichung des Scheidungsantrages noch einige Zeit andauern, kann es natürlich immer zu Situationen kommen, in denen man sich die Scheidung vielleicht anders überlegt.
In diesem Artikel erklären wir, wie und wann Sie einen Scheidungsantrag zurückziehen können und welche anderen Möglichkeiten es gibt.
Inhalt
- In welchen Situationen lässt sich ein Scheidungsantrag zurückziehen?
- Wann kann ich den Scheidungsantrag zurückziehen?
- Wer kann den Scheidungsantrag zurückziehen?
- Wie nehme ich den Scheidungsantrag zurück?
- Was passiert, wenn ich den Scheidungsantrag zurück nehme?
- Was ist mit den Kosten, wenn man den Scheidungsantrag zurücknimmt?
- Was ist, wenn ich mehr Bedenkzeit brauche?
- Fazit
- FAQ
1. In welchen Situationen lässt sich ein Scheidungsantrag zurückziehen?
Die Scheidung kann z.B. dann zurückgenommen werden, in denen die Ehepartner sich wieder versöhnt haben und die Ehe weiter fortsetzen wollen. Auch wenn die Ehepartner den Versuch wollen, ob die Ehe ohne eine Scheidung fortgesetzt werden kann, kann der bereits eingereichte Scheidungsantrag wieder zurückgenommen werden.
Auch wenn man „kalte Füße“ bekommt, das Scheidungsverfahren endgültig zu einem Abschluss zu bringen, oder es andere Gründe gibt, die Scheidung doch nicht zu wollen, kann man den Scheidungsantrag zurückziehen.
2. Wann kann ich den Scheidungsantrag zurückziehen?
Der Scheidungsantrag steht am Ende oder kurz vor dem Ende des Trennungsjahres. Ab dem Zeitpunkt der Antragseinreichung durch einen Rechtsanwalt ist es möglich den Scheidungsantrag auch wieder zurückzunehmen. Grundsätzlich ist es möglich bis vor dem abschließenden Scheidungstermin oder sogar währenddessen den Scheidungsantrag zurückziehen.
Selbst wenn die Ehe bereits durch den Beschluss des Familiengerichts geschieden wurde, ist es unter Umständen noch möglich dies rückgängig zu machen. Dafür haben beide Ehepartner allerdings nur bis einen Monat nach dem Scheidungstermin bzw. dem Scheidungsbeschluss Zeit. Danach ist die Scheidung rechtskräftig.
Sollte einer der beiden Ehepartner Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss erheben, kann auch in diesem Rechtsmittelverfahren der Antrag noch zurückgenommen werden.
3. Wer kann den Scheidungsantrag zurückziehen?
Bei Scheidungsverfahren muss lediglich ein Ehepartner den Scheidungsantrag einreichen. In solchen Fällen ist nur dieser Ehepartner dazu berechtigt den Antrag auch wieder zurückzuziehen. Die Zustimmung des anderen Ehepartners ist für die Rücknahme des Scheidungsantrages nicht notwendig.
Haben aber beide Ehepartner einen eigenen Scheidungsantrag vor Gericht eingereicht, müssen auch beide Ehepartner ihren Antrag zurücknehmen.
Wenn man nach dem Scheidungstermin bzw. dem Scheidungsbeschluss den Scheidungsantrag zurückziehen will, geht dies, wie bereits beschrieben, noch bis zu einem Monat nach dem Scheidungsbeschluss. Dann müssen allerdings beide Ehepartner zustimmen, egal ob der Scheidungsantrag nur von einem Ehepartner gestellt wurde oder nicht.
4. Wie nehme ich den Scheidungsantrag zurück?
Um einen Scheidungsantrag einzureichen, muss der Ehepartner durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Möchte man aber einen Scheidungsantrag zurückziehen, sollte auch dies durch einen Rechtsanwalt geschehen. Dafür besteht zwar kein Zwang, jedoch erhöht dies auch nicht die Kosten des Rechtsanwalts.
Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag eingereicht hat, kann auch schriftlich oder mündlich bei einem Amtsgericht die Rücknahme des Scheidungsantrages erklären.
Der Rücknahme des Scheidungsantrages kommt es auch gleich, wenn man als Antragsteller des Scheidungsantrags nicht zum Scheidungstermin erscheint oder keinen Antrag stellt bzw. stellen lässt. Das Gericht erlässt einen Versäumnisbeschluss. Das Nichterscheinen wird somit vom Gericht ebenso als zurückgenommener Scheidungsantrag behandelt.
Zuletzt ist auch möglich die Gerichtskosten nicht zu bezahlen. Der Antragsteller muss, nachdem der Scheidungsantrag gestellt wurde, einen Gerichtskostenvorschuss bezahlen. Bezahlt man diesen Vorschuss nicht ans Gericht, wird das Gericht nicht tätig. Allerdings bleibt das Verfahren anhängig, d.h. die Scheidung ist nicht zurückgenommen. Deshalb ist die formelle Rücknahme des Antrags in jedem Fall besser, wenn man sich sicher ist.
5. Was passiert, wenn ich den Scheidungsantrag zurück nehme?
Nimmt man den Scheidungsantrag zurück, wird man so gestellt, als ob der Scheidungsantrag nie gestellt wurde. Alle Entscheidung des Gerichts im Zusammenhang mit der Scheidung, werden wirkungslos. Egal ob es sich hier um Scheidungsfolgen geht, Unterhalt, das Sorgerecht oder auch die Verfahrenskostenhilfe.
Ausnahme ist dabei, wenn über das Sorgerecht wegen einer Kindeswohlgefährdung verhandelt werden muss. Dieses Verfahren bleibt auch bei Rücknahme des Scheidungsantrages weiter anhängig und das Gericht trifft eine Entscheidung.
Verhandlungen über bestimmte sog. Folgesachen können auch unabhängig der Rücknahme des Scheidungsantrages weiter fortgeführt werden, wenn man dies durch eine Erklärung vor Wirksamwerden der Scheidungsrücknahme verlangt.
Die Rücknahme des Scheidungsantrages hat auch Auswirkungen auf das Trennungsjahr. Mit der Rücknahme ist auch das Trennungsjahr hinfällig. Bei einem erneuten Scheidungsantrag muss das Trennungsjahr wieder durchlaufen werden.
6. Was ist mit den Kosten, wenn man den Scheidungsantrag zurücknimmt?
Für die Kosten kommt es darauf an, wann man den Scheidungsantrag zurückgenommen hat und ob Verfahrenskostenhilfe beantragt oder bewilligt wurde. Wenn der Scheidungsantrag bereits bei dem Familiengericht eingereicht wurde, fallen in jedem Fall Gerichtsgebühren und Anwaltsgebühren an.
War der andere Ehepartner auch anwaltlich vertreten, fallen auch dessen Anwaltsgebühren an. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem sog. Verfahrenswert, der sich bei einer Scheidung aus Vermögen und Einkommen errechnet.
Nimmt man den Scheidungsantrag vor dem Scheidungstermin zurück, fallen geringere Gerichtsgebühren als auch Anwaltsgebühren an. Ob man allerdings nach der Einreichung des Scheidungsantrags oder kurz vor dem endgültigen Scheidungstermin den Antrag zurückzieht, hat auf die Kosten meistens keinen Einfluss.
Wenn man Verfahrenskostenhilfe beantragt hat, wird auch dieser Antrag oder dessen Bewilligung hinfällig. Selbst wenn dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe zugestanden hätte, ist dies durch die Antragsrücknahme nicht mehr möglich. Die Kosten muss man dann selbst tragen.
7. Was ist, wenn ich mehr Bedenkzeit brauche?
Ist man sich weder sicher, ob man die Scheidung will, noch, ob man die Scheidung nicht will, oder, ob man den Scheidungsantrag wirklich zurücknehmen will, sollte man sich Bedenkzeit nehmen. Gerade wenn man sich bei einer Versöhnung nicht vollkommen sicher ist, ob diese auch gelingen wird, sollte man nicht leichtfertig den Scheidungsantrag zurückziehen.
Scheitert eine Versöhnung nämlich und hat man den Scheidungsantrag zurückgenommen, muss man beispielsweise das Trennungsjahr noch einmal durchlaufen und die Kosten der Scheidung ein zweites Mal tragen. Deshalb kann man auch das Verfahren aussetzen lassen.
Dazu kann der Ehepartner, der den Scheidungsantrag gestellt hat, die Aussetzung des Verfahrens (§ 136 FamFG) beim zuständigen Familiengericht beantragen. Das Gericht kann das Scheidungsverfahren maximal zwei Mal hintereinander und für maximal ein Jahr lang aussetzen. Bei Ehepaaren, die bereits länger als drei Jahre getrennt sind, darf die Aussetzung zeitlich maximal sechs Monate betragen.
Wir bei der Kanzlei Kellermann & Kohlrautz unterstützen Sie in jeder Familienangelegenheit. So auch im Falle von Todesfällen in der bestehenden oder ehemaligen Partnerschaft. Wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wenn Sie Hilfe brauchen. Rufen Sie uns an unter 0511 220 053 30 oder schreiben Sie uns an info@kellermann-kohlrautz.de.
8. Fazit
- Einführung des Scheidungsverfahrens: Der Scheidungsantrag vor dem Familiengericht leitet das Scheidungsverfahren ein und markiert den Ernst der Situation.
- Situationen für Rücknahme: Ein Scheidungsantrag kann zurückgenommen werden, wenn die Ehepartner sich versöhnen möchten, Zweifel an der Scheidung bestehen oder andere Gründe vorliegen.
- Zeitpunkt der Rücknahme: Der Antrag kann bis kurz vor dem abschließenden Scheidungstermin oder sogar währenddessen zurückgenommen werden. Nach dem Scheidungstermin besteht noch ein Zeitfenster von einem Monat.
- Berechtigung zur Rücknahme: Wenn nur ein Ehepartner den Antrag gestellt hat, kann auch nur dieser ihn zurückziehen. Bei getrennten Anträgen müssen beide Partner einverstanden sein.
- Verfahren zur Rücknahme: Die Rücknahme kann durch einen Rechtsanwalt schriftlich oder mündlich erklärt werden. Alternativ kann das Nichterscheinen zum Termin als Rücknahme gelten.
- Auswirkungen der Rücknahme: Die Rücknahme macht den Antrag und alle damit verbundenen Gerichtsentscheidungen rückgängig. Einzige Ausnahme ist eine Kindeswohlgefährdung, bei der das Verfahren fortgesetzt wird.
- Kosten: Die Kosten hängen vom Zeitpunkt der Rücknahme ab und können Gerichts- und Anwaltsgebühren umfassen. Bei Verfahrenskostenhilfe entfällt diese bei Rücknahme des Antrags.
- Bedenkzeit: Bei Unsicherheit über die Scheidung oder eine mögliche Versöhnung ist es ratsam, Bedenkzeit zu nehmen oder das Verfahren auszusetzen lassen. Dies kann zweimal hintereinander und für maximal ein Jahr beantragt werden.
9. FAQ
Wann kann ich den Scheidungsantrag zurückziehen?
Der Scheidungsantrag kann bis kurz vor dem abschließenden Scheidungstermin oder sogar währenddessen zurückgezogen werden. Selbst nach dem Scheidungstermin ist dies unter bestimmten Umständen noch möglich, jedoch innerhalb eines Monats nach dem Scheidungsbeschluss.
Wer kann den Scheidungsantrag zurückziehen?
Der Ehepartner, der den Scheidungsantrag gestellt hat, kann diesen auch wieder zurücknehmen. Ist der Scheidungsantrag von beiden Ehepartnern eingereicht worden, müssen beide ihn zurückziehen.
Wie nehme ich den Scheidungsantrag zurück?
Die Rücknahme erfolgt entweder schriftlich oder mündlich beim zuständigen Amtsgericht. Es empfiehlt sich, dies durch einen Rechtsanwalt zu tun, obwohl dies nicht zwingend erforderlich ist. Alternativ kann die Nichtteilnahme am Scheidungstermin oder die Nichtzahlung der Gerichtskosten als Rücknahme gelten.
Was passiert, wenn ich den Scheidungsantrag zurücknehme?
Die Rücknahme des Scheidungsantrags führt dazu, dass das Verfahren, als ob es nie eingeleitet worden wäre, aufgehoben wird. Alle Entscheidungen des Gerichts im Zusammenhang mit der Scheidung werden wirkungslos, außer in Fällen, in denen das Sorgerecht wegen Kindeswohlgefährdung verhandelt wurde.
Was ist mit den Kosten, wenn man den Scheidungsantrag zurücknimmt?
Die Kosten hängen davon ab, wann der Antrag zurückgenommen wird und ob Verfahrenskostenhilfe beantragt wurde. In jedem Fall entstehen Gerichts- und Anwaltsgebühren, deren Höhe vom Zeitpunkt der Rücknahme abhängt.
Was ist, wenn ich mehr Bedenkzeit brauche?
Wenn Sie sich unsicher sind und mehr Bedenkzeit benötigen, können Sie das Verfahren aussetzen lassen. Dies ist zweimal hintereinander für maximal ein Jahr möglich, wobei die Aussetzungsdauer je nach Fall variieren kann.
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