Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2018

Seit Januar 2018 wurde die Düsseldorfer Tabelle erneut geändert.

Nunmehr wird als Mindestunterhalt in der ersten Altersstufe (0-5 Jahre) ein Betrag von 348,00 € gezahlt, in der zweiten Altersstufe (6-11 Jahre) sind es als Mindestunterhalt jetzt 399,00 € und in der dritten Altersstufe (12-17 Jahre)

467,00 €. Die vierte Altersstufe (ab 18 Jahre) ist unverändert geblieben. Anzurechnen ist dann jeweils das hälftige Kindergeld.

Seit Januar 2018 beträgt das Kindesgeld für das erste bis dritt Kind 194,00 € und wurde damit um 2,00 € pro Kind angehoben.

Neu an der jetzigen Düsseldorfer Tabelle ist der Wegfall der ersten Einkommensgruppe, nunmehr müssen Unterhaltspflichtige, die ein Nettoeinkommen von bis zu 1.900,00 € erzielen, lediglich den Mindestunterhalt für ein Kind zahlen. Bislang galt dieser Mindestbetrag bei einem Einkommen bis zu 1.500,00 €.

Unterhaltsvorschuss

Seit 01.07.2017 gilt ein neues Unterhaltsvorschussgesetz. Danach kann Unterhaltsvorschuss jetzt bis zum 18. Geburtstag eines Kindes gezahlt werden. Das betrifft alle alleinerziehenden Väter und Mütter, bei denen der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt.

Mit dem Unterhaltsvorschuss tritt der Staat in Vorleistung, indem er zunächst einmal die Unterhaltszahlungen übernimmt und sie, sofern möglich, dann vom eigentlich Unterhaltsverpflichteten „wiederholt“.

Bislang war es nur möglich, Unterhaltsvorschuss bis zum 12. Lebensjahr und dabei maximal 6 Jahre zu erhalten, diese Frist ist nunmehr verlängert worden.

Kindesunterhalt, Darlegung bei krankheitsbedingter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit

Das OLG Karlsruhe hat sich im Mai 2017 in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des BGH dazu geäußert, welche Darlegungslast der Erwerbsverpflichtete hat, der erkrankt und der Auffassung ist, den geschuldeten Unterhalt nicht mehr zahlen zu können.

So sei es nicht ausreichend, ärztliche Atteste vorzulegen, in denen nur allgemein „gesundheitliche Gründe“ genannt werden, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete Tätigkeiten „vermeiden“ soll, die mit schwerem Heben und Tragen verbunden sind. Daraus lasse sich, so das OLG Karlsruhe, weder eine medizinische Diagnose noch ein Hinweis darauf entnehmen, wie weit tatsächlich gearbeitet werden könne.

Insgesamt ergibt sich, dass der Unterhaltsverpflichtete schon sehr genau darlegen muss, warum er nicht mehr arbeiten und daher auch den geschuldeten Unterhalt nicht zahlen kann.

Wechselmodell auch über eine Umgangsregelung durchsetzbar

Der BGH hat im Februar 2017 entschieden, dass das Wechselmodell auch im Rahmen eines Umgangsrechtsverfahren angeordnet werden kann, dies sogar gegen den erklärten Willen des anderen Elternteils. Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Vater beantragt hatte, dass das bei der Mutter lebende Kind im wöchentlichen Wechsel auch zu ihm kommt.

Düsseldorfer Tabelle

Dem hat der Bundesgerichtshof stattgegeben. Selbstverständlich muss aber auch weiterhin geprüft werden, ob eine solche Regelung tatsächlich dem Kindeswohl entspricht.

Das ist jeweils eine Frage des Einzelfalles.

Im Rahmen der Kindeswohlprüfung sind einzustellen die Erziehungseignung der Eltern, die Bildungen des Kindes, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie die Beachtung des Kindeswillens.

Der Kindeswille ist umso stärker zu beachten, je älter das Kind ist.

Keine Voraussetzung ist laut BGH ein übereinstimmender Wille der Eltern im Hinblick auf das Wechselmodell. Zu beachten sein wird in jeden Fall, in wie weit eine elterliche Konfliktbelastung besteht. Ist diese sehr hoch, dürfte das Wechselmodell nicht in Betracht kommen, da es nicht dem Kindeswohl entspricht, wenn das Kind verstärkt mit elterlichen Streitigkeiten konfrontiert wird.

Im gleichen Sinne wie der BGH hat sich im Übrigen im August 2017 nun auch das OLG Stuttgart geäußert. Auch in diesem Fall wurde gegen den Willen eines Elternteils das paritätische Wechselmodell angeordnet im Wege einer gerichtlichen Umgangsregelung. In dieser Entscheidung ging es um Zwillinge, die bereits zuvor einen ausgedehnten Umgang mit dem Vater hatten.

Hier hatte die Mutter sich ablehnend gegenüber dem Wechselmodell gezeigt, weil sie der Auffassung war, dass der Vater unterschiedliche Erziehungsmethoden hat, sie war der Auffassung, dass das dem Kindeswohl schadet. Das Gericht hat das anders beurteilt mit der Begründung, das Umgangsrecht habe immerhin viele Jahre gut umgesetzt werden können.

Berücksichtigt worden war im Übrigen auch der Wunsch der Kinder, die gleichberechtigt bei beiden Eltern leben wollten und die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin, die ebenfalls das Wechselmodell befürwortet hatte.

Letztlich dürfte die Tendenz der Gerichte eher dahin gehen, dass das Wechselmodell häufiger angeordnet wird, sofern die Voraussetzungen, also insbesondere keine Gefährdung des Kindeswohles, vorliegen. Ob das Wechselmodell, wie von einigen befürwortet, zum „Regelfall“ wird, bleibt abzuwarten, in jedem Fall dürfte es bis dahin noch ein weiter Weg sein.

Gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Kinder und bei bestehenden Streitigkeiten wird das paritätische Wechselmodell ohnehin kaum lebbar sein, es kommt nur in Betracht, wenn eine gewisse räumliche Nähe zwischen den beiden Wohnorten besteht. Keinesfalls zugemutet werden wird den Kindern ein regelmäßiger Schulwechsel, der damit verbunden wäre, wenn Kinder abwechselnd bei entfernt wohnenden Eltern leben müssten.

Schonvermögen

Das Schonvermögen wurde im Jahr 2017 von 2.600,00 € auf 5.000,00 € erhöht. Dieser Betrag bleibt anrechnungsfrei, wenn Verfahrenskostenhilfe beantragt wird (vgl. § 90 II Nr. 9 SGB XII i.V.m. 2. Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zu § § 90 II Nr. 9 SGB XII).

Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 22.08.2017 entschieden, dass die Inanspruchnahme des Ehemannes auf Unterhalt grob unbillig sei, weil die Ehefrau den nach der Trennung angenommenen Minijob im Verfahren nicht angegeben hatte. Der Ehemann konnte ihr nachweisen, dass sie falsche Angaben gemacht hatte.

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest