Gemeinsamer Anwalt bei Scheidung – wann und wie ist das möglich?

Wenn Eheleute sich scheiden lassen möchten, kommen viele rechtliche und organisatorische Fragen auf die Beteiligten zu. 

Gemeinsamer Scheidungsanwalt
Sie wollen sich scheiden lassen und brauchen einen Anwalt? Rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Häufig ist die Situation aufgrund der sich ändernden Lebensverhältnisse auch finanziell unübersichtlich. Den meisten Betroffenen ist bewusst, dass sie im Scheidungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten werden müssen. 

Viele haben in diesem Kontext aber auch schon einmal davon gehört, dass ein gemeinsamer Anwalt für beide Eheleute ausreichend sein kann. 

Das scheint eine attraktive Möglichkeit zu sein, die Kosten im Scheidungsverfahren zu senken. 

Ein gemeinsamer Anwalt bei Scheidung – ist das in jedem Fall für Sie möglich? Erfahren Sie mehr zum Thema in diesem Beitrag. 

Inhalt

  1. Anwaltspflicht bei der Scheidung
  2. Die einvernehmliche Scheidung
  3. Was spricht gegen einen gemeinsamen Anwalt bei der Scheidung
  4. Gemeinsame Anwalt bei Scheidung – Ablauf und Vorteile
  5. Ausführliche Beratung zum gemeinsamen Anwalt bei Scheidung

1. Anwaltspflicht bei der Scheidung

Vor den Familiengerichten herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Das gilt auch für das Scheidungsverfahren. Sie müssen also grundsätzlich vor dem Familiengericht durch einen zugelassenen Anwalt vertreten werden, um geschieden zu werden. 

In der Regel wird es sich dabei um einen fachanwaltlich spezialisierten Rechtsanwalt für Familienrecht handeln. Formal kann jeweils der Scheidungsantrag nur wirksam durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht werden. 

In einigen Scheidungsfällen benötigen beide Parteien zusätzlich zu den formellen Anforderungen beim Scheidungsantrag und vor Gericht ausführliche Beratung durch einen eigenen Anwalt in der Scheidungssache. 

Dieses ist insbesondere wichtig, wenn sich die Eheleute zu wesentlichen Punkten der Scheidung/Trennung nicht einig sind. Gefragt ist hier der durchsetzungsstarke Familienrechtsanwalt, der die Interessen seines Mandanten engagiert vertritt. 

Nicht selten sind sich die Beteiligten auch über das Einreichen der Scheidung selbst noch nicht einig, und ein Beteiligter verweigert seine Zustimmung. 

In anderen Fällen herrscht Einvernehmen über die Scheidung und die Eckpunkte ihrer Durchführung. Diese sogenannte einvernehmliche Scheidung ist Voraussetzung dafür, dass ein gemeinsamer Anwalt für die Scheidung ausreichen kann. 

2. Die einvernehmliche Scheidung

Der erwähnte Anwaltszwang vor dem Familiengericht bedeutet nicht, dass im Scheidungstermin selbst die Eheleute jeweils durch einen eigenen Anwalt vertreten sein müssen. 

Der § 114 Absatz 4 Nr. 3 FamFG sieht vor, dass für die Zustimmung zur Scheidung kein eigener Anwalt benötigt wird. An dieser Regelung setzt die formale Möglichkeit an, dass ein gemeinsamer Anwalt bei Scheidung tätig wird. 

Die Scheidung erfolgt einvernehmlich. Die Eheleute sind sich dabei mit dem Einreichen des Scheidungsantrages unbedingt einig über

  • die Scheidung selbst.
  • Idealerweise besteht auch Einvernehmen zu den Scheidungsfolgen
  • Sorge- und das Umgangsrecht bei Kindern,
  • Trennungs- und nachehelicher Unterhalt,
  • Zugewinnausgleich,
  • und Versorgungsausgleich.

Das Trennungsjahr sollte bereits vollzogen, die Ehe damit formell gescheitert sein. 

Es können bereits vor Einreichung des Scheidungsantrages die Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung schriftlich fixiert sein, sie müssen es aber nicht.

3. Was spricht gegen einen gemeinsamen Anwalt bei der Scheidung?

Wenn einer der Ehepartner mit der Scheidung an sich nicht einverstanden ist und seine Zustimmung zur Scheidung verweigert, kommt kein gemeinsamer Anwalt bei Scheidung infrage. Die Scheidung erfolgt dann streitig und nicht einvernehmlich. 

Auch, wenn in wesentlichen Punkten der Scheidungsfolgen streitige Auffassungen bestehen, ist es in der Regel nicht empfehlenswert, einen gemeinsamen Anwalt zu beauftragen. 

Zwar ist es möglich, die Scheidung an sich mit einem Scheidungsantrag mit der Zustimmung der anderen Partei zu vollziehen und Rechtsfolgen der Scheidung noch im Scheidungsverfahren abzutrennen. 

Es besteht hier aber regelmäßig für die abgetrennten Folgesachen Anwaltszwang für beide Parteien, sodass sich die die streitigen Punkte nur zeitlich und kostenmäßig verzögern. Hier kommt es immer auf die Umstände des einzelnen Falles an.

4. Gemeinsamer Anwalt bei Scheidung – Ablauf und Vorteile

Bei der einvernehmlichen Scheidung wird einer der Ehepartner von einem Anwalt vertreten. 

Dieser reicht im Auftrag seines Mandanten den Scheidungsantrag ein, der dem anderen Ehepartner vom Gericht zugestellt wird. Die Bezeichnung „gemeinsamer Anwalt“ ist daher etwas missverständlich. 

Der Anwalt vertritt nicht etwa beide Parteien gleichzeitig im Scheidungsverfahren, sondern nur die eine, die die Einleitung des Scheidungsantrages beauftragt. Im Scheidungstermin erscheint der anwaltlich vertretene Beteiligte mit seinem Rechtsanwalt, der andere erscheint nicht anwaltlich vertreten und erklärt seine Zustimmung zur Scheidung. 

Ein gemeinsamer Anwalt bei Scheidung ist mit kostenmäßigen und zeitlichen Vorteilen verbunden. 

Da Voraussetzung für den gemeinsamen Anwalt die einvernehmliche Scheidung ist, werden diese Scheidungsverfahren in der Regel schneller durchgeführt. Mögliche Streitpunkte sind bereits im Vorfeld der Scheidung geklärt. 

Die beteiligten Eheleute können sich außerdem darauf einigen, sich die Kosten für den Anwalt zu teilen. Die gesamte Kostenersparnis kann erheblich sein, da Kosten für einen Anwalt eingespart werden und sich der Streitwert oft um bis zu 25 % reduziert. 

Regelmäßig trägt zunächst die Parteien die Anwaltskosten, die den Anwalt der Einreichung des Scheidungsantrags beauftragt. Eine Teilung der Kosten müssen die Parteien gesondert vereinbaren. 

5. Ausführliche Beratung zum gemeinsamen Anwalt bei Scheidung

Wenn Sie der Meinung sind, dass ein gemeinsamer Anwalt bei Scheidung für Sie infrage kommt, lassen Sie sich bei uns zunächst ausführlich zum Thema beraten. 

Hier sollten im Vorfeld immer alle Aspekte des folgenden Scheidungsverfahrens und er Scheidungsfolgen berücksichtigt werden, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. 

Wir besprechen auch mit Ihnen, ob jetzt bereits schriftliche Vereinbarungen zu den Scheidungsfolgen getroffen werden sollten. Gerne begleiten wir Sie unter den passenden Voraussetzungen durch eine einvernehmliche Scheidung.

Bilderquellennachweis: © Elnur (YAYMicro) | PantherMedia

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest