Volljähriges Kind: Wie viel Unterhalt müssen Sie zahlen?

Eltern sind verpflichtet, einem volljährigen Kind bis zum Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung Unterhalt zu zahlen. 

Der Unterhalt reduziert sich, wenn das volljährige Kind regelmäßig neben dem Studium oder der Schule Geld dazu verdient, wobei auch Kindergeld, Bafög und Stipendium als eigenes Einkommen gewertet werden. 

Volljähriges Kind Unterhalt
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Wie viel Unterhalt Sie in welcher Ausbildungsphase zahlen müssen – wir haben die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst. 

Inhalt

  1. Volljähriges Kind – Unterhaltsanspruch
  2. Volljähriges Kind: Wie viel Unterhalt erhält ein Schüler?
  3. Volljähriges Kind: Wie viel Unterhalt erhält ein Auszubildender?
  4. Volljähriges Kind: Wie viel Unterhalt erhält ein Student?
  5. Volljähriges Kind: Aufteilung der Unterhaltszahlungen

Volljähriges Kind – Unterhaltsanspruch

Nach § 1610 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haben Kinder grundsätzlich einen Anspruch gegenüber Eltern auf Zahlung der schulischen und beruflichen Ausbildung. 

Dazu gehört nach § 1601 BGB, dass Eltern den Lebensunterhalt ihres Kindes bestreiten. Im Gegenzug ist das Kind verpflichtet, die Ausbildungen zügig zu absolvieren. Die Unterhaltspflicht endet mit Abschluss der beruflichen Ausbildung. 

Anderes gilt für körperlich oder geistig behinderte Kinder. Sie haben einen Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern, wenn Sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder eigener Kraft zu bezahlen. 

Dieser Unterhaltsanspruch behinderter Kinder gegenüber ihren Eltern besteht unabhängig vom Alter. 

Volljähriges Kind: Wie viel Unterhalt erhält ein Schüler?

Ein volljähriger Schüler erhält Unterhalt von seinen Eltern, wenn er zur Schule geht und nicht verheiratet ist. Wohnt er im Haushalt der Eltern beziehungsweise der Mutter oder des Vaters, ist der volljährige Schüler einem minderjährigen Kind gleichgestellt. 

Die Höhe des Unterhalts ist abhängig vom Einkommen beider Eltern. Maßgeblich ist die Düsseldorfer Tabelle für die Altersstufe ab 18 Jahren. 

Im Unterschied zu einem minderjährigen Kind ist ein Kind mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr betreuungsbedürftig. 

Das hat zur Folge, dass beide Elternteile, ihrem Einkommen entsprechend, Barunterhalt leisten müssen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Haushalt, sondern leben getrennt, kann der Elternteil, bei dem der Schüler wohnt, die Lebenshaltungskosten einschließlich des Taschengeldes mit dem Barunterhalt verrechnen. 

Anderes gilt für Schüler, die nicht mehr im elterlichen Haushalt oder bei einem Elternteil wohnen. 

Hier sieht die Düsseldorfer Tabelle einen festen Bedarfssatz vor, der unabhängig vom Einkommen der Eltern ist. Dieser feste Bedarfssatz beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 860 Euro (Stand Januar 2021). 

Darin enthalten sind 375 Euro für Wohnkosten. Getrennt lebende Eltern müssen diesen Betrag gemeinsam tragen, wobei die Höhe anteilig zum jeweiligen Einkommen berechnet wird. 

Volljähriges Kind: Wie viel Unterhalt erhält ein Auszubildender?

Eltern sind außerdem verpflichtet, die erste Ausbildung ihres Kindes zu bezahlen. Das bedeutet, dass auch ein Auszubildender Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegenüber den Eltern hat. 

Allerdings reduziert sich der Anspruch auf Unterhalt um die Ausbildungsvergütung, die sich der Ausbildende anrechnen lassen muss. 

Von der Ausbildungsvergütung abziehen darf er die Fahrtkosten sowie eine monatliche Ausbildungspauschale in Höhe von 100 Euro. Mit dem Ende der ersten Ausbildung erlischt auch der Unterhaltsanspruch des Kindes. 

Wechselt ein Kind den Lehrberuf ohne Abschluss, sind die Eltern verpflichtet, auch weiterhin Unterhalt zu zahlen. 

Entscheidet sich das Kind aus persönlichen Gründen für eine Zweitausbildung, sind die Eltern nur dann zu Unterhaltsleistungen verpflichtet, wenn das Kind aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den erlernten Beruf auszuüben. 

Volljähriges Kind: Wie viel Unterhalt erhält ein Student?

Nimmt ein Kind nach der Schule ein Studium auf, sind die Eltern bis zum Ende des Studiums zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. 

Maßgeblich ist die Regelstudienzeit. Abhängig vom Einzelfall kann der Unterhaltsanspruch auch über die Regelstudienzeit hinaus bestehen. Im Gegenzug sind Studenten verpflichtet, ihre Eltern über den Ablauf des Studiums sowie Prüfungen zu informieren. 

Der Unterhaltsanspruch des Studenten besteht fort, wenn er nach einem Bachelor-Abschluss einen Master-Studiengang anhängt. Voraussetzung ist, dass das Master-Studium inhaltlich an den Bachelor-Abschluss anschließt. 

Insoweit muss ein fachlicher Zusammenhang zwischen beiden Studiengängen bestehen. Auch ein Wechsel des Studienfaches ist in den ersten drei Semestern möglich, ohne dass der Student den Unterhaltsanspruch verliert. 

Anderes gilt für eine Promotion, für deren Dauer Eltern regelmäßig nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind. 

Beim Auslandsstudium kommt es auf die jeweilige Situation an. Hat der Student gemeinsam mit seinen Eltern ein Auslandsstudium vereinbart, müssen die Eltern auch den Unterhalt übernehmen. Fehlt diese Absprache zwischen Student und Eltern, müssen die Eltern die Mehrkosten unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen. 

Das ist der Fall, wenn ihnen die finanzielle Mehrbelastung zumutbar ist, wenn der Auslandsaufenthalt sachlich begründet und dem Ausbildungsziel dienlich ist, und wenn der zusätzliche Unterhaltsbedarf in der Summe angemessen ist. 

Volljähriges Kind: Aufteilung der Unterhaltszahlungen

Für Eltern wichtig zu wissen ist, ob Kindergeld und Bafög auf die Unterhaltszahlungen angerechnet werden. Mit Eintritt der Volljährigkeit darf das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden. 

Das bedeutet, dass Eltern die Unterhaltszahlung um das Kindergeld kürzen dürfen, dieses jedoch an das Kind weiterleiten müssen. 

Hat ein Schüler, Auszubildender oder Student Anspruch auf Bafög, ist es als Einkommen zu werten, sodass Bafög den Unterhaltsanspruch in der entsprechenden Höhe mindern. 

Umgekehrt heißt das für das Kind, dass es die staatliche Ausbildungsförderung beantragen muss, auch wenn sie nur als Darlehen gewährt wird. 

Sind beide Elternteile unterhaltspflichtig, teilen sie sich den Unterhalt auf. Für die Berechnung ziehen Vater und Mutter jeweils die sogenannten berufsbedingten Aufwendungen ab, die sich ohne Nachweis auf 5 Prozent des Nettoeinkommens belaufen. 

Höhere Ausgaben können mit den entsprechenden Nachweisen in Abzug gebracht werden. Es verbleibt ein Eigenbedarf, der bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei monatlich 960 Euro und bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei monatlich 1.160 Euro liegt. 

Der Eigenbedarf steigt auf 1.400 Euro, wenn das volljährige Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt. 

Sie haben Fragen zum Unterhaltsanspruch eines volljährigen oder minderjährigen Kindes? Sie haben Fragen zu einem anderen Bereich im Familienrecht? 

Kontaktieren Sie uns, damit wir diese Fragen gemeinsam erörtern und eine tragfähige Lösung für Sie finden.


Bilderquellennachweis: © GRAZVYDAS J | PantherMedia

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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