Ehe annullieren: Unter welchen Voraussetzungen ist das möglich?

Wenn zwei Menschen eine Ehe eingehen und nach einer gewissen Zeit feststellen, dass die Verbindung nicht glücklich ist, findet die „normale“ Trennung über ein Scheidungsverfahren statt. Es gibt jedoch auch die Möglichkeit, die Ehe annullieren zu lassen – wenn bestimmte Voraussetzungen zutreffen.

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Informieren Sie sich in diesem Beitrag über die rechtlichen Grundlagen und nehmen Sie bei Bedarf anwaltlichen Rat in Anspruch.

Ich unterstütze Sie gern und bin bei allen Fragen rund um die Annullierung einer Ehe an Ihrer Seite!

Inhalte dieser Seite

1. Kann man eine Ehe annullieren lassen?
2. Zutreffende Gründe für eine Aufhebung der Ehe
3. Eheannullierung oder ordungsgemäße Scheidung?
4. Was müssen Sie tun, wenn Sie Ihre Ehe aufheben lassen möchten?
5. Wie lange haben Sie Zeit, um die Annullierung der Ehe zu beantragen?
6. Was kostet es, eine Ehe annullieren zu lassen?
7. Fazit
8. FAQ

1. Kann man eine Ehe annullieren lassen?

Zunächst ein paar Worte zum Begriff: Die Bezeichnung „Ehe annullieren“ ist umgangssprachlich. Der Gesetzgeber spricht dagegen von einer Aufhebung der Ehe. Die Auflösungsgründe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 1314, genau definiert.

Nicht zutreffend ist auch die Bezeichnung „Ehenichtigkeit„, denn dabei handelt es sich um die Auflösung einer Ehe nach kirchlichem Recht.

Wir bleiben der Einfachheit halber bei dem Terminus der Eheannullierung. Im landläufigen Sinne handelt es sich dabei um die Auflösung der Ehe nach einer kurzen Ehedauer.

2. Zutreffende Gründe für eine Aufhebung der Ehe

  • Einer oder beide Partner ist/sind bei der Heirat nicht zurechnungsfähig.
  • Beide Partner sind nicht volljährig.
  • Einer der Eheleute ist nicht volljährig und es gibt keine Ausnahmegenehmigung, dass die Ehe für diese Person ab dem 16. Lebensjahr möglich ist.
  • Einer oder beide Partner ist/sind nicht geschäftsfähig.
  • Einer der beiden Ehepartner ist schon mit einer anderen Person verheiratet oder es besteht eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Die beiden Partner sind in gerader Linie miteinander verwandt oder Geschwister.
  • Die erforderlichen Erklärungen bei der Eheschließung wurden nicht persönlich abgegeben.

Wenn einer dieser Gründe bekannt ist, dann handelt es sich um eine ungültige Eheschließung. Die Ehe kann (oder muss) sofort wieder aufgehoben werden. In der standesamtlichen Praxis kommen solche Fälle sehr selten vor. Bereits bei der Bestellung des Aufgebot achtet der Standesbeamte darauf, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für eine Heirat erfüllt werden.

Das Ehepaar muss für die Aufhebung einen Antrag an das Familiengericht stellen. Ich biete Ihnen in einem solchen Fall fachkundige anwaltliche Hilfe.

Weitere Aufhebungsgründe

Außer den vorgenannten Aufhebungsgründen gibt es noch andere Gründe, mit denen eine Ehe nachträglich annulliert werden kann.

  • Ein Ehepartner befindet sich während der Eheschließung in einem Zustand der Bewusstlosigkeit, oder seine Geistestätigkeit ist gestört. Ein solcher Zustand kann etwa durch Alkohol- oder Drogenkonsum verursacht werden.
  • Einer der beiden Partner weiß nicht, dass es sich um eine Eheschließung handelt. Es geht in diesem Fall meist um fehlende Sprachkenntnisse.
  • Ein Ehegatte wurde arglistig getäuscht. Es geht nicht um die Täuschung hinsichtlich der Vermögensverhältnisse (Stichwort Heiratsschwindel), sondern um andere Täuschungen. Wenn er (oder sie) nicht getäuscht worden wäre, wäre die Ehe nicht zustande gekommen. Infrage kommt zum Beispiel das Verschweigen bestimmter ansteckender Krankheiten wie eine HIV-Infektion.
  • Eine bekannte, arglistig verschwiegene Impotenz ist ein Grund, aber auch das Verschweigen einer früheren Ehe oder die Existenz von leiblichen Kindern. Man muss davon ausgehen, dass der getäuschte Partner andernfalls von einer Heirat abgesehen hätte.
  • Die Ehe kann annulliert werden, wenn ein Ehepartner durch eine Drohung zur Heirat gezwungen wird.
  • Eine Annullierung ist möglich, wenn beide Partner von vornherein die ehelichen Verpflichtungen ausschließen. Das betrifft hauptsächlich Scheinehen, die wegen der Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis eingegangen werden.

Es ist bei diesen Aufhebungsgründen meist schwierig, einen tatsächlichen Nachweis zu führen. Die beiden Gründe, die am ehesten zur Annullierung führen, sind die Täuschung über eherelevante Umstände und die Scheinehe.

3. Eheannullierung oder ordungsgemäße Scheidung?

In manchen Fällen stellen beide Partner schon kurze Zeit nach der Eheschließung fest, dass die Heirat ein Fehler war. Dieses Ansinnen ist zwar in manchen Fällen verständlich, reicht aber als Begründung meistens nicht aus.

Der bessere Weg in diesem Fall ist eine ordnungsgemäße Scheidung.

4. Was müssen Sie tun, wenn Sie Ihre Ehe aufheben lassen möchten?

Sie stellen fest, dass bei Ihnen ein Aufhebungsgrund vorliegt? Dann ist ein Antrag an das Familiengericht erforderlich. Wenn es sich um eine Scheinehe handelt, wird die Ausländerbehörde aktiv.

5. Wie lange haben Sie Zeit, um die Annullierung der Ehe zu beantragen?

Entscheidend ist der Aufhebungsgrund. Sobald Sie wissen, dass Sie getäuscht wurden, haben Sie ein Jahr Zeit. Bei einer vorliegenden Drohung, mit der Sie zur Heirat gezwungen wurden, beträgt die Frist drei Jahre.

6. Was kostet es, eine Ehe annullieren zu lassen?

Die Ermittlungen und Beweisaufnahmen sind meist sehr umfangreich, brauchen viel Zeit und können hohe Kosten verursachen. Pauschalangaben sind schwierig, da jeder Fall individuell eingestuft wird. In der Regel ist jedoch eine Scheidung unter Einhaltung des Trennungsjahres kostengünstiger und auch schneller.

Ich bin für weitere Fragen und Beratungen jederzeit für Sie da! Wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei. Wir besprechen in Ruhe die Vorgehensweise und finden mit Ihnen gemeinsam die richtige Lösung!

7. Fazit

  • Die Ehe kann – unter bestimmten Voraussetzungen – für ungültig erklärt werden.
  • Der Begriff „Ehe annullieren“ ist umgangssprachlich. Der Gesetzgeber spricht dagegen von einer Aufhebung der Ehe.
  • Die Aufhebungsgründe sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 1314 genau definiert.
  • Liegt einer dieser Gründe vor, ist die Ehe nichtig und kann (oder muss) sofort aufgehoben werden.
  • Die Ehegatten müssen die Aufhebung beim Familiengericht beantragen.
  • Handelt es sich um eine Scheinehe, wird die Ausländerbehörde tätig.
  • Sobald Sie wissen, dass Sie getäuscht wurden, haben Sie ein Jahr Zeit. Wenn Sie zur Heirat gezwungen wurden, beträgt die Frist drei Jahre.
  • In der Regel ist eine Scheidung unter Einhaltung des Trennungsjahres kostengünstiger und auch schneller.

8. FAQ

Bei einer Ehe-Annulierung handelt es sich um die Auflösung der Ehe nach einer kurzen Ehedauer. Der Gesetzgeber spricht von einer Aufhebung der Ehe.

Es gibt viele Aufhebungsgründe, mit denen eine Ehe nachträglich annulliert werden kann. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 1314, genau definiert. Die beiden Gründe, die am ehesten zur Annullierung führen, sind die Täuschung über eherelevante Umstände und die Scheinehe.

Sie stellen fest, dass bei Ihnen ein Aufhebungsgrund vorliegt? Dann ist ein Antrag an das Familiengericht erforderlich. Wenn es sich um eine Scheinehe handelt, wird die Ausländerbehörde aktiv.

Entscheidend ist der Aufhebungsgrund. Sobald Sie wissen, dass Sie getäuscht wurden, haben Sie ein Jahr Zeit. Bei einer vorliegenden Drohung, mit der Sie zur Heirat gezwungen wurden, beträgt die Frist drei Jahre.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Ehe Annullierung oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Bildquellennachweis: serezniy / panthermedia.net

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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