Versorgungsausgleich: 3 Tipps zum Ausgleich der Rentenanwartschaften

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird üblicherweise der sog. „Versorgungsausgleich“ durchgeführt, also der Ausgleich der Rentenanwartschaften. Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden dabei in der Regel hälftig unter den Eheleuten aufgeteilt.

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Üblicherweise handelt es sich hierbei um Rechte aus einer gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung. Es muss aber auch geprüft werden, ob Lebensversicherungen einzubeziehen sind.

Hier kann teilweise fraglich sein, welche Rechte in den Versorgungsausgleich fallen.

Fraglich ist für viele, ob Lebensversicherungen in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

Das ist z. B. der Fall, wenn es sich um Anrechte handelt aus einem im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherungsvertrag. Ebenso dazu gehören Rentenversicherungsverträge, bei denen ein bestehendes Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt wurde oder aber Kapitalversorgungen, bei denen ein Rentenwahlrecht ausgeübt wurde.

Bei der Prüfung, ob die bei Ihnen bzw. Ihrem Ehepartner bestehende Lebensversicherung in den Versorgungsausgleich fällt, bin ich Ihnen gerne behilflich.

Inhalte dieser Seite
1. Versorgungsausgleich: – Ziel: „die gerechte Teilhabe“
2. Der Ausschluss des Versorgungsausleichs sei wohlüberlegt
3. Macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs für mich Sinn?

Versorgungsausgleich – Ziel: die „gerechte Teilhabe“

Fällt die Lebensversicherung nicht in den Versorgungsausgleich, so muss sie ggf. im Zugewinnausgleich, also im Rahmen des Vermögensausgleichs, berücksichtigt werden. Sind Anrechte vorhanden, die derzeit „nicht ausgleichungsreif“ sind, muss darauf geachtet werden, dass später der sog. „schuldrechtliche Versorgungsausgleich“ ausgeführt wird.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist eine „gerechte Teilhabe“ der Ehepartner an den in der Ehe erworbenen Versorgungen. Diese gelten als gemeinsam erwirtschaftet. Das Gericht wir Ihnen im Rahmen des Scheidungsverfahrens die Formulare für den Versorgungsausgleich übersenden.

Haben Sie die vom Gericht übersandten Fragebögen ausgefüllt, holt das Gericht Auskünfte bei den jeweiligen Versorgungsträgern ein, die dann ergehenden Auskünfte werden Ihnen – und auch der Gegenseite – zugeleitet. Selbstverständlich überprüfe ich dann im Rahmen des mir erteilten Mandats die Auskünfte. Sollten Sie hierzu Fragen haben, werde ich diese gern mit Ihnen klären.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei wohlüberlegt

Möglich ist auch, dass Sie im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll. Dabei wird die Konsequenz der Durchführung bzw. Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs umso gewichtiger je länger die Ehe gedauert hat und je mehr die Ehepartner sich dem Rentenalter nähern, da die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften oftmals eine wesentliche Säule der Altersversorgung darstellen. Es muss also sehr genau geprüft werden, inwieweit hierauf verzichtet werden kann.

Insbesondere Frauen, die sich während der Ehezeit um Kindererziehung und Haushalt gekümmert haben und keiner oder nur einer geringen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sind, sind darauf angewiesen, im Falle einer Scheidung die vom Ehemann erworbenen Rentenanwartschaften hälftig übertragen zu erhalten.

Bei der Prüfung, ob der Ausschluss des Versorgungsausgleichs für Sie in Betracht kommt, bin ich Ihnen gerne behilflich. Hier können, wenn z. B. eine Vereinbarung mit dem getrenntlebenden Ehepartner im Rahmen des Versorgungsausgleichs angedacht ist, auch schon vor Einreichung des Scheidungsantrages Auskünfte bei den Rentenversicherungsträgern eingeholt werden, es wird dann ein sog. „fiktives Einkommen“ angenommen.

Kommt eine solche Vereinbarung nicht in Betracht, wird also der Versorgungsausgleich durchgeführt, wird jedes Anrecht, das dem Versorgungsausgleich unterfällt und das nicht geringwertig ist, ausgeglichen.

Macht die Durchführung des Versorgungsausgleichs für mich Sinn?

Hat die Ehe weniger als drei Jahre gedauert, wird der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Das ist durchaus von Bedeutung:

Versorgungsausgleich
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Stellen die Partner bereits nach kurzer Ehedauer fest, dass die Ehe nicht funktioniert, so kann es – zumindest für einen der Ehepartner – Sinn machen, den Scheidungsantrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Das gilt insbesondere dann, wenn er/sie der- oder diejenige ist, der/die die höheren Rentenanwartschaften erworben hat.

Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, werden sich Ihre Rentenansprüche verändern. Hat Ihr getrenntlebender Ehepartner höhere Anwartschaften erworben als Sie, wird sich dadurch, dass Sie die Hälfte der Rentenanwartschaften der Gegenseite erhalten, Ihre eigene Rente erhöhen – und umgekehrt.

Haben Sie höhere Anwartschaften erworben und sind daher ausgleichspflichtig, verringert sich Ihre Rente, die Sie später einmal beziehen werden. Es hat dann selbstverständlich nicht unerhebliche Konsequenzen für Ihren späteren Alltag, Ihnen steht, je nach Ausgangsposition, mehr oder weniger Rente zu, als ursprünglich geplant.

Schon aus diesem Grund ist es wichtig, genau zu prüfen, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs für Sie Sinn macht oder ob nicht eine Vereinbarung mit der Gegenseite die bessere Variante ist.

Bei der Erarbeitung eines entsprechenden Konzeptes bin ich Ihnen gerne behilflich. Ggf. muss überprüft werden, ob sich durch den Versorgungsausgleich Ihre Unterhaltsansprüche verändern, auch hierbei stehe ich an Ihrer Seite.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Versorgungsausgleich oder benötigen eine rechtliche Beratung? Dann rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

Bildquellennachweise: Bild 1: © kwarner, Bild 2: © js-photo / fotolia.com.

Stand: 10.04.2019

Picture of Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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