Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten – Tipps vom Anwalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung haben Eheleute gegebenenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt durch den wirtschaftlich besser gestellten Partner. 

Trennungsunterhalt rückwirkend zu erhalten, ist möglich – hierfür ist der Zeitpunkt der Aufforderung zur Unterhaltszahlung entscheidend. 

Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten
Haben Sie Fragen zum Trennungsunterhalt? Rufen Sie uns an unter 0511 – 22 00 53 30 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@kellermann-kohlrautz.de.

1. Voraussetzungen für Trennungsunterhalt?

Eine Eheschließung begründet auch die finanzielle Verantwortung der Eheleute füreinander, die mit dem Beginn des Trennungsjahres nicht aufgehoben ist. 

Wenn einer der Ehepartner in der Trennungszeit nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich selbst zu unterhalten, hat er Anspruch auf Trennungsunterhalt. 

Für die Zahlung von Trennungsunterhalt durch den wirtschaftlich leistungsfähigeren Partner müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 

Getrenntes Leben der Ehepartner

Das Familienrecht sieht vor, dass Eheleute vor einer Scheidung zunächst ein Trennungsjahr absolvieren müssen. In dieser Zeit sollen sie prüfen, ob die Ehe tatsächlich unwiderruflich zerrüttet oder ob eine Versöhnung und die Weiterführung der Ehe möglich ist. 

Die Trennung des Ehepaares kann mit dem Auszug eines Ehepartners aus der bisherigen ehelichen Wohnung verbunden sein. Getrennt zu leben ist jedoch auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich, wenn die Ehepartner keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und ihren Alltag unabhängig voneinander leben.

Der Zeitpunkt der Trennung sollte schriftlich festgehalten werden.

Eine Möglichkeit hierzu ist ein sogenannter Trennungsbrief, in dem der trennungswillige Partner mitteilt, dass er die Ehe für gescheitert hält. Als Nachweis können ein Einschreiben mit Rückschein oder die Gegenzeichnung des Schreibens durch den anderen Partner dienen. 

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn Ehepartner seit dem Beginn der Ehe nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. 

Bedürftigkeit eines Partners

Ausschlaggebend für die Zahlung von Trennungsunterhalt ist die Bedürftigkeit eines der beiden Ehepartner. Feste Bedarfssätze wie beim Kindesunterhalt gibt es hierbei nicht. 

Ob ein Ehepartner während des Trennungsjahres bedürftig ist, richtet sich nach den Einkommensverhältnissen innerhalb der Ehe. Wenn einem der Partner in der Trennungsphase weniger Geld zur Verfügung steht als während der Ehezeit, kann Bedürftigkeit und folglich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein. 

Ob ein Ehepartner im Trennungsjahr bedürftig ist, richtet sich jedoch vor allem danach, ob er in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften zu decken. Außerdem spielen hier die Arbeitssituation der Eheleute während der Ehe sowie gemeinsame Kinder eine Rolle. 

Wenn einer der Ehepartner während des letzten Jahres vor der Trennung nicht erwerbstätig war, ist er auch im Trennungsjahr nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet. Die Betreuung von Kindern ist ein wesentlicher Grund für die Zahlung von Trennungsunterhalt.

Als Berechnungsgrundlage für den Trennungsunterhalt dienen die gemeinsamen Netto-Einkünfte der Ehepartner abzüglich bestehender und anrechenbarer Verbindlichkeiten, die zwischen den Partnern aufzuteilen sind. 

Die Bedürftigkeit eines Partners und die Höhe des Unterhaltsanspruchs ergeben sich aus der Differenz zwischen dem gerichtlich ermittelten Bedarf und den eigenen Einkünften des unterhaltsberechtigten Partners.

Die Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners

Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Trennungs- oder Scheidungsfall wird durch die Düsseldorfer Tabelle definiert. 

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Richtwerte für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts. Sie wird von sämtlichen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwendet.

Bei einem Einkommen unterhalb dieser Grenzen kann kein Trennungsunterhalt gefordert werden. 

Ehepartner, die in Trennung leben, sind verpflichtet, über ihre finanzielle Situation Auskunft zu erteilen, damit ein Unterhaltsanspruch berechnet werden kann. Dessen Höhe kann sich während der Trennungsphase ändern.

Gründe dafür sind Änderungen der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehepartners und der berücksichtigten Verbindlichkeiten. Wenn für den Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Partnerschaft gleichrangige Unterhaltspflichten entstehen, kann der Trennungsunterhalt ebenfalls gemindert werden. 

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung.

2. Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten

Solange kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wurde, ist es nicht möglich, Trennungsunterhat rückwirkend zu erhalten. Ein Unterhaltsanspruch entsteht erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen und gegebenenfalls Unterhalt zu zahlen. 

Damit Sie Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten können, ist es wichtig, einen möglichen Anspruch darauf unmittelbar nach der Trennung geltend zu machen. Der Zeitpunkt Ihrer Forderung muss eindeutig belegbar sein. 

Nach einer Trennung sollten Sie somit Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt unmittelbar nach der Trennung sowie schriftlich geltend machen. 

Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten können Sie nur dann, wenn der Zeitpunkt der Forderung belegbar ist – erst ab diesem Datum haben Sie in der Trennungszeit Anspruch auf Unterhalt.

Wichtig ist zudem der Unterschied zum nachehelichen Unterhalt: Während der Trennungsunterhalt nur bis zur rechtskräftigen Scheidung besteht, kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach der Scheidung entstehen, etwa bei Kinderbetreuung, langer Ehedauer oder gesundheitlichen Einschränkungen. Auch dieser muss rechtzeitig geltend gemacht werden, denn Unterhalt für die Vergangenheit lässt sich grundsätzlich nicht nachträglich einfordern.

Wer rückwirkend Unterhalt beanspruchen möchte, muss also in beiden Phasen – während der Trennung wie nach der Scheidung – frühzeitig handeln.

3. Anspruch auf Trennungsunterhalt durchsetzen – mit einer kompetenten Anwältin

Einvernehmliche Regelungen in Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten sind der Idealfall, aber oft nicht möglich. Um Ihren Anspruch auf Unterhalt durchzusetzen, sollten Sie sich daher professionelle Hilfe suchen. 

Unsere Anwaltskanzlei in Hannover ist auf Familienrecht spezialisiert. Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen zu Trennung, Scheidung, Sorgerecht und Unterhalt. Wenn Sie Ihren Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten möchten, sprechen Sie mich an.
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4. Fazit

  • Anspruch besteht ab Trennung: Wer bedürftig ist und einen leistungsfähigen Ehepartner hat, kann Trennungsunterhalt ab dem Zeitpunkt der Trennung beanspruchen – aber nur, wenn der Anspruch aktiv geltend gemacht wird.
  • Rückwirkung nur ab Aufforderung: Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten ist möglich, jedoch ausschließlich ab dem belegbaren Zeitpunkt der schriftlichen Aufforderung zur Auskunft über die Einkommensverhältnisse – nicht ab dem Trennungstag.
  • Schriftlichkeit ist entscheidend: Die Forderung muss schriftlich und nachweisbar erfolgen – per Einschreiben oder mit Gegenzeichnung. Ohne Beleg kein rückwirkender Anspruch.
  • Trennung auch unter einem Dach möglich: Getrenntleben im rechtlichen Sinne setzt keine zwei Wohnungen voraus – eine klare Trennung von Haushalt und Alltag innerhalb der gemeinsamen Wohnung reicht aus.
  • Düsseldorfer Tabelle als Maßstab: Die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Partners richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle; der Selbstbehalt liegt derzeit bei 1.280 € (berufstätig) bzw. 1.180 € (nicht erwerbstätig).
  • Kein Unterhalt für die Vergangenheit ohne Aufforderung: Der Grundsatz im Familienrecht lautet: Unterhalt für die Vergangenheit wird grundsätzlich nicht gewährt – weder beim Trennungsunterhalt noch beim nachehelichen Unterhalt. Wer wartet, verliert.
  • Anspruch auf nachehelichen Unterhalt separat prüfen: Mit Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt muss eigenständig und rechtzeitig geltend gemacht werden.

5. FAQ – Häufige Fragen zum Trennungsunterhalt rückwirkend

Ist es möglich, Trennungsunterhalt rückwirkend zu erhalten?

Ja, aber nur eingeschränkt. Rückwirkend Unterhalt erhalten können Sie nur ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Unterhaltspflichtigen schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen aufgefordert haben. Ohne diesen belegbaren Schritt gibt es keinen Anspruch auf Unterhalt für zurückliegende Zeiträume.

Wie lange kann man Unterhalt rückwirkend geltend machen?

Es gibt keine starre Frist für die Rückwirkung – entscheidend ist allein der Zeitpunkt der ersten schriftlichen Aufforderung. Ab diesem Datum kann der Anspruch rückwirkend eingefordert werden. Der allgemeine Unterhaltsanspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Frist jeweils zum Jahresende beginnt.

Wann verfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt?

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt erlischt automatisch mit der rechtskräftigen Scheidung. Danach kann nur noch nachehelicher Unterhalt beansprucht werden – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der Anspruch geltend gemacht wird. Wer zu lange wartet, riskiert zudem die Verwirkung des Anspruchs.

Was passiert, wenn kein Trennungsunterhalt gezahlt wird?

Zahlt der Unterhaltspflichtige trotz Aufforderung nicht, gerät er in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhaltsberechtigte den Anspruch gerichtlich durchsetzen – notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung. Eine Anwältin für Familienrecht kann dabei helfen, schnell und effektiv vorzugehen.

Welche Unterlagen sind für den Trennungsunterhalt notwendig?

Für die Berechnung des Trennungsunterhalts werden in der Regel aktuelle Einkommensnachweise beider Partner (Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide), Nachweise über gemeinsame Verbindlichkeiten sowie – bei Selbstständigkeit – Gewinn- und Verlustrechnungen benötigt. Der Unterhaltspflichtige ist gesetzlich zur Auskunft verpflichtet.

Kann man nach der Scheidung noch Trennungsunterhalt einfordern?

Nein. Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf Trennungsunterhalt endgültig. Wer nach der Scheidung auf Unterhalt angewiesen ist, muss einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt geltend machen – das ist ein eigenständiger Anspruch mit anderen Voraussetzungen und Fristen.

Wie lange nach der Scheidung kann man nachehelichen Unterhalt beantragen?

Einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann man grundsätzlich auch noch nach der Scheidung geltend machen, sofern er nicht verjährt oder verwirkt ist. Da auch hier der Grundsatz gilt, dass Unterhalt für die Vergangenheit nicht gewährt wird, sollte der Anspruch so früh wie möglich – idealerweise noch im Scheidungsverfahren – gestellt werden.

© Andriy Popov / PantherMedia

Bild von Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Seit 2017 ist sie Fachanwältin für Familienrecht und zertifizierte Verfahrensbeiständin. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets emphatisch und auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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