Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten – Tipps vom Anwalt

Ab dem Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung haben Eheleute gegebenenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt durch den wirtschaftlich besser gestellten Partner. 

Trennungsunterhalt rückwirkend zu erhalten, ist möglich – hierfür ist der Zeitpunkt der Aufforderung zur Unterhaltszahlung entscheidend. 

Trennungsunterhalt
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Inhalte dieser Seite

  1. Voraussetzungen für Trennungsunterhalt?
  2. Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten
  3. Anspruch auf Trennungsunterhalt durchsetzen – mit einer kompetenten Anwältin

1. Voraussetzungen für Trennungsunterhalt?

Eine Eheschließung begründet auch die finanzielle Verantwortung der Eheleute füreinander, die mit dem Beginn des Trennungsjahres nicht aufgehoben ist. 

Wenn einer der Ehepartner in der Trennungszeit nicht über die finanziellen Mittel verfügt, sich selbst zu unterhalten, hat er Anspruch auf Trennungsunterhalt. 

Für die Zahlung von Trennungsunterhalt durch den wirtschaftlich leistungsfähigeren Partner müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: 

Getrenntes Leben der Ehepartner

Das Familienrecht sieht vor, dass Eheleute vor einer Scheidung zunächst ein Trennungsjahr absolvieren müssen. In dieser Zeit sollen sie prüfen, ob die Ehe tatsächlich unwiderruflich zerrüttet oder ob eine Versöhnung und die Weiterführung der Ehe möglich ist. 

Die Trennung des Ehepaares kann mit dem Auszug eines Ehepartners aus der bisherigen ehelichen Wohnung verbunden sein. Getrennt zu leben ist jedoch auch in einer gemeinsamen Wohnung möglich, wenn die Ehepartner keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen und ihren Alltag unabhängig voneinander leben. 

Der Zeitpunkt der Trennung sollte schriftlich festgehalten werden. 

Eine Möglichkeit hierzu ist ein sogenannter Trennungsbrief, in dem der trennungswillige Partner mitteilt, dass er die Ehe für gescheitert hält. Als Nachweis können ein Einschreiben mit Rückschein oder die Gegenzeichnung des Schreibens durch den anderen Partner dienen. 

Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt kann auch dann bestehen, wenn Ehepartner seit dem Beginn der Ehe nicht in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. 

Bedürftigkeit eines Partners

Ausschlaggebend für die Zahlung von Trennungsunterhalt ist die Bedürftigkeit eines der beiden Ehepartner. Feste Bedarfssätze wie beim Kindesunterhalt gibt es hierbei nicht. 

Ob ein Ehepartner während des Trennungsjahres bedürftig ist, richtet sich nach den Einkommensverhältnissen innerhalb der Ehe. Wenn einem der Partner in der Trennungsphase weniger Geld zur Verfügung steht als während der Ehezeit, kann Bedürftigkeit und folglich ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegeben sein. 

Ob ein Ehepartner im Trennungsjahr bedürftig ist, richtet sich jedoch vor allem danach, ob er in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen Einkünften zu decken. Außerdem spielen hier die Arbeitssituation der Eheleute während der Ehe sowie gemeinsame Kinder eine Rolle. 

Wenn einer der Ehepartner während des letzten Jahres vor der Trennung nicht erwerbstätig war, ist er auch im Trennungsjahr nicht zu einer Arbeitsaufnahme verpflichtet. Die Betreuung von Kindern ist ein wesentlicher Grund für die Zahlung von Trennungsunterhalt.

Als Berechnungsgrundlage für den Trennungsunterhalt dienen die gemeinsamen Netto-Einkünfte der Ehepartner abzüglich bestehender und anrechenbarer Verbindlichkeiten, die zwischen den Partnern aufzuteilen sind. 

Die Bedürftigkeit eines Partners und die Höhe des Unterhaltsanspruchs ergeben sich aus der Differenz zwischen dem gerichtlich ermittelten Bedarf und den eigenen Einkünften des unterhaltsberechtigten Partners.

Die Leistungsfähigkeit des anderen Ehepartners

Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Trennungs- oder Scheidungsfall wird durch die Düsseldorfer Tabelle definiert. 

Als leistungsfähig gilt eine Person, wenn sie über ein monatliches Einkommen verfügt, das die Selbstbehaltsgrenze von 1.280 Euro für Berufstätige und 1.180 Euro für aktuell nicht Erwerbstätige überschreitet. 

Bei einem Einkommen unterhalb dieser Grenzen kann kein Trennungsunterhalt gefordert werden. 

Ehepartner, die in Trennung leben, sind verpflichtet, über ihre finanzielle Situation Auskunft zu erteilen, damit ein Unterhaltsanspruch berechnet werden kann. Dessen Höhe kann sich während der Trennungsphase ändern. 

Gründe dafür sind Änderungen der Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehepartners und der berücksichtigten Verbindlichkeiten. Wenn für den Unterhaltspflichtigen aus einer neuen Partnerschaft gleichrangige Unterhaltspflichten entstehen, kann der Trennungsunterhalt ebenfalls gemindert werden. 

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung.

2. Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten

Solange kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht wurde, ist es nicht möglich, Trennungsunterhat rückwirkend zu erhalten. Ein Unterhaltsanspruch entsteht erst dann, wenn der Unterhaltspflichtige dazu aufgefordert wurde, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen und gegebenenfalls Unterhalt zu zahlen. 

Damit Sie Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten können, ist es wichtig, einen möglichen Anspruch darauf unmittelbar nach der Trennung geltend zu machen. Der Zeitpunkt Ihrer Forderung muss eindeutig belegbar sein. 

Nach einer Trennung sollten Sie somit Ihren Anspruch auf Trennungsunterhalt unmittelbar nach der Trennung sowie schriftlich geltend machen. 

Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten können Sie nur dann, wenn der Zeitpunkt der Forderung belegbar ist – erst ab diesem Datum haben Sie in der Trennungszeit Anspruch auf Unterhalt.

3. Anspruch auf Trennungsunterhalt durchsetzen – mit einer kompetenten Anwältin

Einvernehmliche Regelungen in Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten sind der Idealfall, aber oft nicht möglich. Um Ihren Anspruch auf Unterhalt durchzusetzen, sollten Sie sich daher professionelle Hilfe suchen. 

Unsere Anwaltskanzlei in Hannover ist auf Familienrecht spezialisiert. Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen zu Trennung, Scheidung, Sorgerecht und Unterhalt. Wenn Sie Ihren Trennungsunterhalt rückwirkend erhalten möchten, sprechen Sie mich an.

© Andriy Popov / PantherMedia

Martina Kellermann
Martina Kellermann
Seit 2001 ist Martina Kellermann nahezu ausschließlich als Anwältin für Familienrecht in Hannover tätig. Mit ihrem reichen Fundus an Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet und durch ihre Spezialisierung berät sie ihre Mandanten im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich, stets auf dem aktuellen Stand der Rechtslage.
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